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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: VIII B 312/03
Rechtsgebiete: BSHG, FGO
Vorschriften:
BSHG § 91 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative |
Gründe:
Die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung (§ 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) des Kindergeldes zulässig ist, wenn das Kind vollstationär untergebracht ist und die Eltern nach § 91 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes einen Unterhaltsbeitrag von 26 € leisten, aber ansonsten keinen Kontakt zu ihrem Kind unterhalten, stellt sich --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- in einer Vielzahl von Fällen und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist klärungsbedürftig, weil sie sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und das Finanzgericht (FG) sie anders entschieden hat als die Finanzverwaltung in Abschn. 74.1.1. Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, BStBl I 2002, 369, 452). Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage entfällt entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdegegners nicht dadurch, dass sie auch in anderen, bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren von Bedeutung ist. Eine Klärungsbedürftigkeit wäre erst dann nicht mehr gegeben, wenn die umstrittene Rechtsfrage vom BFH bereits entschieden worden wäre. Selbst in diesem Fall käme aber die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Betracht, wenn der BFH die Rechtsfrage anders entschieden hätte als das FG in dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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