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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: VIII B 314/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das Finanzgericht (FG) von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) und vom 22. September 1995 VI R 40/95 (BFH/NV 1996, 207) abgewichen sei. Die angefochtene Entscheidung weicht zwar von den genannten Urteilen des BFH ab; die Abweichung ist indes nicht erheblich. Zwar wird im Gegensatz zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. nach dem Gesetzeswortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757, BStBl I, 1567) die Erheblichkeit der Abweichung nicht mehr ausdrücklich gefordert; als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt aber auch die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus, dass die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren entschieden werden kann (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 59, m.w.N.). Eine Abweichung ist nur dann erheblich, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Urteil des FG bei Zugrundelegung der divergierenden Ansicht des BFH anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2000 XI B 131/99, BFH/NV 2000, 1206). Nicht entscheidungserhebliche Erwägungen des FG erfordern keine Entscheidung des BFH (BFH-Beschluss vom 27. November 2001 XI B 123/01, BFH/NV 2002, 542). Im vorliegenden Fall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung danach keine Entscheidung des BFH. Das FG hat für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Tochter des Klägers ihren Personalcomputer (PC), Laptop und Drucker jedenfalls nicht ganz überwiegend beruflich genutzt hat. Damit steht fest, dass der volle Abzug der auf diese Geräte sowie die Druckerpatronen entfallenden Aufwendungen weder nach der Auffassung des BFH in den genannten Entscheidungen noch nach der --abweichenden-- Rechtsauffassung des FG in Betracht kommt.
2. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreift, macht er lediglich die sachliche Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend. Damit kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2001 V B 26/01, juris; vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956; vom 27. November 2002 X B 87/02, juris; vom 30. Juni 2003 IX B 121/02, juris).
Im Übrigen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass das FG die Nutzung der Computer und des Zubehörs für berufsschulische Zwecke dem privaten Bereich zugeordnet habe. Das FG hat vielmehr u.a. ausgeführt, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Tochter des Klägers "fein säuberlich trennte zwischen einem Einsatz zu schulischen und später zu berufsausbildungsbedingten Zwecken und einer Nutzung zu privaten Zwecken". Auch die Behauptung des Klägers, der von seiner Tochter erworbene Laptop sei lediglich mit PC-DOS ausgeliefert worden, widerspricht der Zeugenaussage der Tochter, die in ihrer Vernehmung ausgeführt hat: "Auf dem Laptop war das Betriebssystem Windows XP Home Edition aufgespielt, des Weiteren ein Software-Programm mit Word und anderen handelsüblichen Applikationen wie Auto-Route zum Beispiel."
Ende der Entscheidung
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