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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: VIII B 316/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 | |
AO 1977 § 35 | |
AO 1977 § 69 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Beschwerde macht keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe ausdrücklich geltend.
Der Kläger behauptet, daß die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1993 4 K 2664/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 134) abweiche. Mit der allein benannten Abweichung der angefochtenen Entscheidung des FG zu einer Entscheidung eines anderen FG kann die Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erhoben werden. Dieser Zulassungsgrund greift nur ein, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht. Die Abweichung von der Entscheidung eines (anderen) FG begründet keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 5. September 1990 IV B 169/89, BFHE 161, 547, BStBl II 1990, 1059, und vom 6. Februar 1991 II B 137/90, BFH/NV 1992, 175).
Wird behauptet, eine Streitfrage werde von verschiedenen FG unterschiedlich behandelt, so kann darin die Geltendmachung eines Falles von grundsätzlicher Bedeutung liegen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 19). Das erfordert jedoch eine den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes genügende Begründung (BFH in BFH/NV 1992, 175). Hierzu muß aus der Beschwerdebegründung hervorgehen, warum die Bedeutung einer konkreten Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Mit dem Vortrag, die angefochtene FG-Entscheidung verstoße mit dem Ausspruch, es genüge für die Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 35 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn sich jemand nach außen tatsächlich so verhalte, als ob er über fremdes Vermögen verfügen könne, gegen die vom FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 134) und in der Literatur vertretene Auffassung, wonach eine Haftung des Geschäftsführers dann nicht eintrete, wenn es ihm weder tatsächlich noch rechtlich möglich war, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen, und es mangele den Entscheidungsgründen an einer ordnungsgemäßen Subsumtion der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse, wird inhaltlich nur dargelegt, das FG habe im Streitfall falsch entschieden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird mit dem vom Kläger allein vorgetragenen allgemeinen und pauschalen Bezug auf die seiner Auffassung nach abweichende Entscheidung eines anderen FG und die abweichende Meinung in der Literatur nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Ende der Entscheidung
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