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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: VIII B 32/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Aufgrund von Außenprüfungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Kläger und bei der GmbH durchführte, sowie aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass verschiedene Erlöse aus Kfz-Verkäufen der GmbH dem Privatkonto des Klägers gutgeschrieben worden waren. Außerdem wurden Bareinzahlungen und Scheckeinreichungen auf das Privatkonto des Klägers festgestellt, deren Herkunft nicht geklärt war. Ferner wurden Kassenentnahmen bei der GmbH festgestellt, bei denen es sich nach Angaben des Klägers um Darlehensrückzahlungen handeln sollte. Das FA beurteilte die strittigen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und rechnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers zu.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt, soweit die Herkunft der auf das Privatkonto des Klägers gezahlten Mittel und eingereichten Schecks nachgewiesen werden konnte. Im Übrigen wies das FG die Klage ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie aufgrund von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
a) Für einen der Vorentscheidung zu Grunde liegenden besonders schwerwiegenden, objektiv willkürlichen Rechtsfehler, der das Vertrauen in die Rechtsprechung untergraben könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
b) Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2003 I R 52/02 (BFH/NV 2003, 1221) ab.
aa) In jenem Verfahren hatte das FG die von der Steuerfahndung beim Gesellschafter einer GmbH aufgedeckten Kapitalerträge als bislang nicht versteuerte Betriebseinnahmen der GmbH angesehen, die deren Einkommen hinzuzuschätzen und als vGA zu beurteilen seien. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der GmbH stand nach Auffassung des FG der Hinzuschätzung nicht entgegen. Der BFH hatte seinerzeit die Vorentscheidung aufgehoben und in jenem Verfahren ausgeführt, die ungedeckten Einnahmen des Gesellschafters hätten nicht ohne weiteres im Wege der Schätzung der GmbH zugerechnet werden dürfen. Nur dann, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die in Rede stehenden Beträge aus Aktivitäten der GmbH herrühren, könnten sie als deren Einnahmen angesehen werden, welche im Wege von vGA an den Gesellschafter weitergeleitet worden sind.
bb) Das angefochtene Urteil steht zu der vorgenannten BFH-Entscheidung nicht in Widerspruch. Eine Abweichung, welche die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen kann, setzt nämlich voraus, dass die Urteilssachverhalte der angefochtenen Entscheidung des FG und der Divergenzentscheidung des BFH in ihren wesentlichen Elementen vergleichbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2006 VIII B 130/05, BFH/NV 2006, 1478). Das ist hier nicht der Fall: Der Sachverhalt des Urteils in BFH/NV 2003, 1221 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Buchführung der GmbH ordnungsgemäß war. Vor diesem Hintergrund konnten die ungedeckten Einnahmen des Gesellschafters nicht ohne weiteres der GmbH zugerechnet werden.
Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung hingegen darauf gestützt, dass die Buchführung der GmbH aufgrund der falschen Verbuchung von Verkaufserlösen der GmbH auf dem Privatkonto des Klägers nicht ordnungsgemäß war. Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung rechtfertigt indes die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Die ungeklärten Geldzugänge auf dem Privatkonto des Klägers hat das FG sodann lediglich zur Bemessung der Höhe der Hinzuschätzung der Betriebseinnahmen der GmbH herangezogen. Ein Widerspruch zum BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1221 folgt daraus nicht.
2. Die Revision ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Kläger beanstandet mit seiner Beschwerde, das FG habe gegen näher bezeichnete Rechtsgrundsätze verstoßen, es habe diese Rechtsgrundsätze in der Tatsachenwürdigung und bei der Würdigung der Zeugenaussagen außer Betracht gelassen, es habe die Regeln über die Verteilung der Beweislast verkannt, seine Schlussfolgerungen und Tatsachenwürdigungen seien logisch nicht nachvollziehbar. Diese Beanstandungen betreffen sämtlich die angebliche materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, die aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht angegriffen werden kann. Verfahrensfehler, das heißt Verstöße gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts, ergeben sich daraus nicht.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Es ist nicht erkennbar, welche Aufklärungsmaßnahmen das FG nach Auffassung des Klägers hätte ergreifen sollen.
Ende der Entscheidung
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