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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 324/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, EStG
Vorschriften:
AO 1977 § 233a | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. | |
EStG § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Frage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtordnung --FGO--) und erfordere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).
2. Soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zuzulassen (vgl. hierzu sowie zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG a.F.-- BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597, m.w.N.), ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, da der Beschwerdeführer im Falle einer solchen Rüge zumindest in nachvollziehbarer Weise begründen muss, gegen welche Verfassungsvorschrift die beanstandete gesetzliche Regelung verstößt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf das Revisionsverfahren (XI R 73/03) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 99) vermag eine andere Beurteilung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil das FG Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesänderung bestätigt und insbesondere seine Einschätzung zur Systemwidrigkeit der früheren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. unter Hinweis auf § 12 Nr. 3, Halbsatz 2 EStG, nach dem steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der nicht abziehbaren Einkommensteuer teilen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1326), ausführlich erläutert hat. Demgemäß hätte die Beschwerdeschrift sich hiermit sowie mit den weiteren Erwägungen des FG Rheinland-Pfalz zur Frage des Vertrauensschutzes (kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) auseinander setzen und die hiervon abweichende Beurteilung der Kläger --unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur-- darlegen müssen.
Ende der Entscheidung
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