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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: VIII B 326/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 3 Nr. 66 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerden genügen nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Vortrag des Klägers und der Beigeladenen zu 2 (Beschwerdeführer), es bedürfe der Klärung, ob die Erfüllung einer unter dem Vorbehalt der Besserung stehenden Forderung des Gesellschafters (hier: Beigeladene zu 2) einer Personengesellschaft auch dann zu Sonderbetriebseinnahmen führe, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besserungsvereinbarung einem Nichtgesellschafter zugestanden habe, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen. Das Vorbringen lässt außer Acht, dass die angesprochene Rechtsfrage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2004 IV B 189/02, juris), weil --so das Finanzgericht (FG)-- "die Voraussetzungen für die Bedienung des Besserungsscheins nicht eingetreten waren und deshalb (dieser) auch nicht die Grundlage für die durchgeführte Zubuchung bei der Kommanditisten bilden kann".
2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO), weil das FG u.a. die für den Tatbestand § 3 Nr. 66 EStG a.F. (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) erforderlichen Merkmale der Sanierungsgeeignetheit des Unternehmens sowie das Vorhandensein eines Sanierungsplans "unter Verstoß" gegen verschiedene Urteile des BFH verneint habe, ist auch dieser Vortrag unschlüssig, da ihm weder eine den genannten Zulassungsgrund tragende Abweichung gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603) noch Umstände entnommen werden können, die auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers schließen lassen, der --würde er vom Revisionsgericht nicht korrigiert-- geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris). Demgemäß kann offen bleiben, ob --wie weiterhin vorgebracht-- die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit dem Kriterium der Sanierungsabsicht der Gläubiger die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet habe (zur Darlegung der Zulassungsgründe bei kumulativer Urteilsbegründung vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2004 VIII B 188/04, juris).
3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, weil das FG die Erben der im April 1990 verstorbenen Komplementärin B hätte beiladen müssen und die Ausführungen im Beiladungsbeschluss vom 2. August 2002, mit denen "die Beigeladene zu 1 als Rechtsnachfolgerin von B bezeichnet (worden sei)", nicht bedeuteten, "dass die Beigeladene zu 1 als deren zivilrechtliche Erbin eingestuft werden könnte", vermag auch dieser Vortrag die Revisionszulassung nicht zu begründen. Zwar sind Erben, falls die Personengesellschaft ohne sie fortgesetzt wird, grundsätzlich an einem Rechtsstreit der Gesellschaft für die Zeit bis zum Eintritt des Erbfalls mit der Folge zu beteiligen, dass, sofern dies nicht beachtet wird, hierin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 1985 VIII R 272/81, BFH/NV 1985, 89; Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnug, § 352 AO 1977 Rz. 263 f.). Indes sind auch Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens oder die fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen "geltend zu machen" (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), d.h. schlüssig zu rügen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 93). Demgemäß hätte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, dass B entweder nicht (oder nicht nur) von der Beigeladenen zu 1 beerbt worden sei oder --sofern er hierzu mangels Kenntnisse nicht in der Lage ist-- aufgrund welcher konkreten Umstände Grund für die Annahme einer hierauf gerichteten Vermutung bestehe. Dem ist er jedoch weder mit dem vorstehend zitierten Vortrag noch mit der weiteren --im Hinblick auf die Erbenstellung der Beigeladenen zu 1 gleichfalls mehrdeutigen-- Formulierung nachgekommen, die "Beigeladene zu 1 sei nur gesellschaftsrechtliche Nachfolgerin von B aufgrund des Abtretungsvertrags vom ... geworden". Zudem hätte es --unabhängig davon, dass die KG durch die Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Prozessführungsbefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) nicht verlor und deshalb die Vorinstanz möglicherweise die Beigeladene zu 2 zu Unrecht am Verfahren beteiligt hat-- Ausführungen dazu bedurft, inwiefern die Erben von B vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind (vgl. hierzu Gräber/v. Groll, a.a.O., § 60 Rz. 65 "Ausgeschiedene Gesellschafter/Gemeinschafter").
Ende der Entscheidung
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