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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: VIII B 33/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 15 |
Gründe:
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz der von ihm angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1977 V R 34/75 (BFHE 124, 94, BStBl II 1978, 169) bzw. vom 20. August 1998 V R 55/96 (BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324) besteht nicht. Die Entscheidung des BFH in BFHE 124, 94, BStBl II 1978, 169 befasst sich mit der Frage, wie ein Steuerpflichtiger zu stellen ist, dem Unterlagen, die dem Buchnachweis dienen, durch höhere Gewalt verlorengehen. Im Streitfall sind die Unterlagen, d.h. die Fahrtenbücher, nicht durch höhere Gewalt verlorengegangen. Vielmehr hat der Kläger die nach seinen Angaben von ihm geführten Fahrtenbücher seinem damals zuständigen Steuerberater ausgehändigt. Wenn die Fahrtenbücher nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen nicht weiter aufbewahrt werden und deshalb nicht vorgelegt werden können, liegt darin keine höhere Gewalt.
Ebenso wenig ist eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324 gegeben. Zum einen betrifft jene Entscheidung, in der es um den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geht, die Frage, ob der Leistungsempfänger in den Besitz der Originalrechnung gelangt ist. In diesem Zusammenhang hat der BFH ausgeführt, dass der Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden kann, d.h. ggf. auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung, sofern der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden. Zum anderen hat das FG keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, dass der Kläger keinen detaillierten Sachvortrag zu den von ihm behaupteten Fahrten im Einzelnen gemacht und diese nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat. Das Gericht sei nicht in der Lage zu erkennen, wann welche Fahrten aus welchem Anlass erfolgt sein könnten. Bereits aus diesem Grund könne es keine weitere Prüfung vornehmen und Beweise im Einzelnen anfordern. Das FG hat daher nicht in Abrede gestellt, dass Beweise mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden können, sondern lediglich --bezogen auf die besonderen Umstände des Streitfalls-- dargelegt, dass das Gericht sich aufgrund der unzureichenden Angaben des Klägers zu den einzelnen Fahrten außerstande sehe, eine weitere Prüfung vorzunehmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des BFH ein Fahrtenbuch im Wesentlichen auf Vorgänge bezieht, die ausschließlich in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegen und zu späteren Zeitpunkten nur eingeschränkt und mit erheblichem Aufwand auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfbar sind. Demgemäß muss ein Fahrtenbuch zur Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben insbesondere zeitnah geführt werden (BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408). Die vom Kläger angebotene --nachträgliche-- Erstellung eines Fahrtenbuches für einen Zeitraum, der ca. 1/12 des gesamten Zeitraums entspricht, für den Aufzeichnungen zu führen waren, ist demnach von vornherein ungeeignet, die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zu belegen.
Ende der Entscheidung
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