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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: VIII B 330/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder die Revision aus sonstigen Gründen zuzulassen ist.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65).
Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gewesen ist, wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern lässt sich nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz anhand der bereits vorliegenden und vom Finanzgericht (FG) auch zitierten Rechtsprechung des BFH beantworten. Danach ist ein Dritter nicht als Leistungsempfänger anzusehen, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten an den Dritten auszahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, unter 3. der Gründe, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da der Beklagte und Beschwerdegegner nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG das Kindergeld auf dasjenige Konto eingezahlt hat, das der Kläger in seinem Schreiben vom 28. April 1997 genannt hat. Der Kläger hat keine Gründe angeführt, die diese Rechtsprechung als überprüfungsbedürftig erscheinen lassen könnten.
2. Soweit die Beschwerde rügt, die Kindergeldfestsetzung sei zu Unrecht aufgehoben worden, da sich die Tochter des Klägers zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden habe (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes), handelt es sich um neuen Sachvortrag. Dieser kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, da der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rügen vorgebracht sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Letzteres trifft im Streitfall nicht zu.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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