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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: VIII B 347/04
Rechtsgebiete: FGO, BVerfGG, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 2 | |
EStG § 34c Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 ff. und § 115 Rz. 23 ff., jeweils m.w.N.).
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in keiner Weise. Soweit der Kläger die Rechtsfrage, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BStBl II 2005, 56) der Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 1997 auch dann entgegensteht, wenn diese Einkünfte in einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid gesondert und einheitlich festgestellt worden sind und deshalb nicht mehr der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid, sondern lediglich noch der Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid geändert werden kann, als grundsätzlich bedeutsam erachtet, hat er weder dargelegt, aus welchen Gründen, noch in welchem Umfang oder von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist. Auch ist der Kläger in diesem Zusammenhang weder auf die Rechtsprechung des BFH zu dieser Problematik eingegangen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1963 I 220/61 U, BFHE 77, 66, BStBl III 1963, 341, und vom 18. Juli 1973 I R 250/70, BFHE 110, 53, BStBl II 1973, 787), noch hat er das Problem der Bindungswirkung (vgl. § 182 der Abgabenordnung --AO 1977--) eines bestandskräftigen aber rechts- oder verfassungswidrigen Feststellungsbescheides für den Folgebescheid im Hinblick auf die sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ergebenden Folgen beleuchtet und dabei dargelegt, wie sich die auf dem --Verfassungsrang genießenden Prinzip-- der Rechtssicherheit beruhende Bestandskraft eines Feststellungsbescheides zu § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG verhält.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die BFH-Entscheidung vom 4. Juni 1991 X R 35/88 (BFHE 164, 435, BStBl II 1992, 187) beruft, übersieht er, dass der BFH in jener Entscheidung die Anwendung des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich vom Vorhandensein ausländischer Einkünfte abhängig macht, ohne dass diese durch die Tätigkeit der Personengesellschaft, über die sie erzielt werden, besonders qualifiziert würden. Dies gilt auch für die Ermittlung der anzurechnenden ausländischen Steuer, zumal § 34c Abs. 1 EStG vom BFH als Tarifvorschrift betrachtet wird.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Umstand, dass von einer Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, für sich allein nicht geeignet, einer Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N.).
b) Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob ihm die Nichteinhaltung von Formvorschriften tatsächlich zuzurechnen sei, genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ebenfalls nicht. Der Kläger verkennt, dass das Finanzgericht (FG) die Darlehensverträge zwischen dem Kläger und seinem Sohn aus zwei Gründen nicht anerkannt hat: Zum einen waren die Vereinbarungen mangels Einschaltung eines Ergänzungspflegers sowie des Vormundschaftsgerichts zivilrechtlich nicht wirksam und schon deshalb nicht anzuerkennen, zum anderen war ihnen mangels klarer und eindeutiger Absprachen über die Darlehensmodalitäten die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen. Ist das Urteil des FG aber auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, juris; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Ende der Entscheidung
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