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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: VIII B 35/03
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 37 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann offen bleiben, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren ist.

Die Beschwerdebegründung entspricht nämlich nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund unzulässig.

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Weise ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dann muss ausführlich unter Hinweis auf die in der Literatur und der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dargestellt werden, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff. und Rz. 32 ff., jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in der Aufstellung der Behauptung, dass es unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht rechtmäßig sei, geleistetes Kindergeld in vollem Umfang zurück zu fordern, wenn der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur geringfügig überschritten ist.

Die Klägerin hätte sich insbesondere damit auseinander setzen müssen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung gegen die Ausgestaltung dieses Grenzbetrags als Freigrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2002 VIII B 156/01, BFH/NV 2002, 788; BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566). Es hätte deshalb eingehend dargestellt werden müssen, weshalb es abweichend von § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtswidrig sein soll, wenn die Rückzahlung von zu Unrecht geleistetem Kindergeld deshalb gefordert wird, weil der Bescheid über die Gewährung von Kindergeld wegen der Überschreitung des Grenzbetrags aufgehoben worden ist.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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