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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 35/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 17 | |
EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 | |
EStG § 22 Nr. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 VIII B 105/06, BFH/NV 2007, 1118, m.w.N.).
Allein mit der Behauptung, eine Steuerrechtsnorm sei verfassungswidrig, wird indes noch keine grundsätzliche Bedeutung dargetan (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 XI B 84/04, juris; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 2 BvR 1464/05, nicht veröffentlicht, nicht zur Entscheidung angenommen).
Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, eine Norm sei verfassungswidrig, so genügt es danach nicht, den Verfassungsverstoß nur mit allgemeinen Wendungen zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Kläger machen geltend, die in § 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmte Beschränkung der wesentlichen Beteiligung auf mehr als 25 v.H. und die dadurch verursachte Beschränkung beim Abzug von Beteiligungsverlusten von geringer beteiligten Gesellschaftern verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zum Beleg berufen sie sich allein auf den Beschluss des BVerfG vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88).
Die Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze über die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft sei willkürlich; denn der Verlust beschränke sich nicht auf das eingebrachte Kapital an der Gesellschaft. Vielmehr müssten sich in der Regel die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in erhöhtem Maße persönlich verbürgen, so dass vielfach auf sie Forderungen zukämen, die die Wesentlichkeitsgrenze erheblich überstiegen. Ein in diesem Sinne nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter könne, obwohl er ggf. ein viel höheres wirtschaftliches Risiko durch die Übernahme von Bürgschaften trage, daraus entstehende Verluste aber steuerlich nicht geltend machen.
Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 88 betrifft nicht nur eine andere Steuerrechtsnorm, nämlich § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG, sondern zudem einen bereits nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich den völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Bei § 17 EStG handelt es sich hingegen um einen sog. Einmaltatbestand (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648).
Darüber hinaus führt das BVerfG in der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung entsprechend seiner ständigen, zitierten Rechtsprechung aber insbesondere auch aus, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes einen weitreichenden Gestaltungsraum besitzt. Erst nach der Regelung dieses Ausgangstatbestandes habe er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen.
Der Steuergesetzgeber hat indes für 1998 (noch) eine Beteiligungsgrenze von unmittelbar bzw. mittelbar mehr als 25 v.H. am Kapital der Gesellschaft bestimmt.
Das BVerfG hat es im Beschluss vom 17. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64 (BVerfGE 27, 111, BStBl II 1970, 160), als sachgerecht beurteilt, grundsätzlich nach dem der Einkommensteuer zugrunde liegenden System nicht der Besteuerung unterliegende Veräußerungsgewinne im Privatvermögen erst ab einer entsprechenden Beteiligungshöhe zu erfassen; zur Beteiligung und Abgrenzung zu ähnlichen Beteiligungen vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88 (BFHE 168, 170, BStBl II 1992, 902), vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03 (BFHE 210, 272, BStBl II 2005, 861).
Die Unterscheidung zwischen steuerlich nicht erfassten privaten Veräußerungsgewinnen und damit folgerichtig nicht anzuerkennenden privaten Veräußerungsverlusten im Gegensatz zur Erfassung bei sog. qualifizierter Marktteilnahme ist Ausfluss des jedenfalls bis 1998 einkommensbesteuerungssystematisch zugrunde liegenden dualen Einkünftebegriffs (vgl. auch Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz A 1, A 21, A 33, A 40, A 45, A 180f, A 282 und A 515, m.w.N).
Die Kläger setzen sich weder mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH noch mit dem Schrifttum inhaltlich auseinander, um einen weiteren bzw. erneuten Klärungsbedarf erkennbar zu machen.
Ende der Entscheidung
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