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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.1999
Aktenzeichen: VIII B 35/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 17 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie entweder durch die vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt oder im künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.
Soweit die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage begehrt wird, mit welchem Wert im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Gesellschafterdarlehen zu berücksichtigen ist, das der Gesellschafter vor Eintritt der Krise gewährt und in der Krise stehengelassen hat, ist zu beachten, daß es sich nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) bei den im Streitfall zu beurteilenden Krediten um sog. krisenbestimmte Darlehen gehandelt hat, d.h. um solche, bei denen der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt hat, er werde die Darlehensmittel auch in der Krise der Gesellschaft nicht abziehen. Für derartige Darlehen hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94 (BFHE 183, 402, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1805) entschieden, der spätere Ausfall dieses Darlehens bei der Auflösung der Gesellschaft führe im allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens. Denn der Darlehensverlust beruht in diesen Fällen auf dem vor Eintritt der Krise erklärten Verzicht auf eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Darlehens und nicht auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise. Insoweit unterscheidet sich die Fallgruppe der krisenbestimmten Darlehen wesentlich von derjenigen der in der Krise "stehengelassenen" (nicht krisenbestimmten) Darlehen. Über die Frage, mit welchem Wert stehengelassene (nicht krisenbestimmte) Darlehen zu bewerten sind, ist deshalb im Streitfall nicht zu entscheiden (vgl. dazu aber die BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 651, und in BFHE 183, 402, DStR 1997, 1805 sowie das Urteil des Senats vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE ..., ...).
Die weitere in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach Ergehen der Entscheidung des Großen Senats vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) an der Rechtsprechung des VIII. Senats zur Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die wesentliche Beteiligung festgehalten werden könne, ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, da sie durch das Senatsurteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE ..., ...) bereits ausreichend beantwortet ist. In dieser Entscheidung hat der VIII. Senat ausgeführt, die für die Einlagebewertung geltenden Grundsätze stünden der Berücksichtigung (ausgefallener) krisenbestimmter Darlehen mit ihrem Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten nicht entgegen. Soweit der BFH in seinem Beschluß in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 ausgeführt habe, daß verdeckte Einlagen eines Gesellschafters bei der Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Zeitpunkt der Einlage mit dem Teilwert anzusetzen seien, habe er dies nur für die verschiedenen Formen des Forderungs verzichts ausgesprochen und auch die Frage offengelassen, wie sich diese Bewertung auf die Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter auswirke.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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