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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: VIII B 36/01
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht das FG nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, m.w.N.). Im Streitfall war der Umfang der auf die Tätigkeit des Klägers für die KG entfallenden Kosten Gegenstand sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Klageverfahrens. Der Kläger hätte deshalb zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels substantiiert darlegen müssen, wozu er sich nicht mehr habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter B. I. der Gründe, m.w.N.).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung niccht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO)
Ende der Entscheidung
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