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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: VIII B 36/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung entspricht.
1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass er die Rechtsfrage bezeichnet und des Weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1999 VIII B 114/98, BFH/NV 1999, 1313; vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Ist die Rechtsfrage vom BFH bereits entschieden worden, so ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu dem betreffenden Problemkreis erforderlich und die Frage zu erörtern, ob durch diese Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen bereits als geklärt anzusehen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624; vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179).
2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift des FA nicht. Zwar hat das FA eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet, indem es die Frage aufgeworfen hat, ob eine formale Einstimmigkeitsabrede oder eine gesetzliche Einstimmigkeitsregelung eine personelle Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung verhindern können, wenn die Rechtsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft festgelegt seien und die Einstimmigkeit nur noch für vertragliche Nebenpflichten von Bedeutung sei, die nicht im Mietvertrag geregelt seien. Es fehlt aber an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage, weil sich das FA nicht mit der bisherigen, diesen Problemkreis betreffenden Rechtsprechung des BFH auseinander gesetzt und nicht erörtert hat, weshalb die Rechtsfrage trotz der Rechtsprechung des BFH noch nicht als geklärt anzusehen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung zwischen dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen nicht gegeben, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitzpersonengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397; vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570; vom 10. Dezember 1991 VIII R 71/87, BFH/NV 1992, 551; vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87, BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96; vom 9. November 1983 I R 174/79, BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212). Obwohl die vorstehend genannte Rechtsprechung im Wesentlichen bereits vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen und veröffentlicht war, hat sich das FA mit ihr nicht auseinander gesetzt. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil diese BFH-Entscheidungen --wie im Streitfall-- jeweils eine verpachtende Personengesellschaft betrafen, für die das Einstimmigkeitsprinzip galt und an der ein sog. Nur-Besitzgesellschafter beteiligt war. Die Klärungsbedürftigkeit kann auch nicht damit begründet werden, dass --wie das FA vorträgt-- die Grundlagen für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beteiligt sind, zur Betriebsgesellschaft infolge des zuvor abgeschlossenen Mietvertrags im Streitfall bereits festgelegt gewesen seien. Dies stellt nämlich keinen substantiierten Vortrag dar, der erkennen ließe, dass sich der Streitfall von den der bisherigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegenden Sachverhalten unterscheidet. Dies gilt umso mehr, als der erkennende Senat bereits in einem früheren Urteil (in BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96, unter 2. der Gründe) ausgeführt hat, dass das Einstimmigkeitsprinzip selbst dann, wenn es erst nach Abschluss des Mietvertrags --d.h. erst nach Festlegung der Rechtsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft-- eingeführt worden sei, einer personellen Verflechtung entgegenstehe, weil der das Betriebsunternehmen beherrschenden Person oder Personengruppe mit der Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips die Möglichkeit genommen werde, den Mietvertrag den Belangen der mietenden Betriebsgesellschaft anzupassen.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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