Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 38/00
Rechtsgebiete: FGO, AO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
AO § 163 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.
1. Dazu reicht der Vortrag der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe durch die Anwendung der erst nach Ablauf des Streitjahres zu ihren Lasten geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, nicht aus. Denn damit wird lediglich --im Stil einer Revisionsbegründung-- ein materiell-rechtlicher (inhaltlicher) Mangel der Vorentscheidung gerügt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat eine andere Zielsetzung als die Revisionsbegründung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713, unter 1. der Gründe). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb nicht ordnungsgemäß begründet, wenn nur geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 134 f.).
2. Auch soweit die Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der "Rechtsprechung des BFH zu § 163 AO" monieren und insoweit auf die BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 16/78 (BFHE 127, 476, BStBl II 1979, 455) und vom 10. November 1982 I R 142/79 (BFHE 137, 202, BStBl II 1983, 280) Bezug nehmen, entsprechen ihre Ausführungen nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Divergenzrüge. Hierzu hätten die Kläger abstrakte Rechtssätze sowohl in dem angefochtenen FG-Urteil als auch in den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen des BFH bezeichnen und gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung kenntlich zu machen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.; Herrmann, a.a.O., Rz. 174, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.