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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 38/00
Rechtsgebiete: FGO, AO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO § 163
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.

1. Dazu reicht der Vortrag der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe durch die Anwendung der erst nach Ablauf des Streitjahres zu ihren Lasten geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, nicht aus. Denn damit wird lediglich --im Stil einer Revisionsbegründung-- ein materiell-rechtlicher (inhaltlicher) Mangel der Vorentscheidung gerügt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat eine andere Zielsetzung als die Revisionsbegründung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713, unter 1. der Gründe). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb nicht ordnungsgemäß begründet, wenn nur geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 134 f.).

2. Auch soweit die Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der "Rechtsprechung des BFH zu § 163 AO" monieren und insoweit auf die BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 16/78 (BFHE 127, 476, BStBl II 1979, 455) und vom 10. November 1982 I R 142/79 (BFHE 137, 202, BStBl II 1983, 280) Bezug nehmen, entsprechen ihre Ausführungen nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Divergenzrüge. Hierzu hätten die Kläger abstrakte Rechtssätze sowohl in dem angefochtenen FG-Urteil als auch in den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen des BFH bezeichnen und gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung kenntlich zu machen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.; Herrmann, a.a.O., Rz. 174, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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