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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 38/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die rechtskundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat am letzten Tag der Rechtsmittelfrist gegen die Vorentscheidung "Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie als bedingt eingelegt anzusehen ist und es sich bei dieser Bedingung um eine echte Bedingung, nicht lediglich um eine --unschädliche-- Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, und vom 14. August 1997 VII B 132/97, BFH/NV 1998, 194). Ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2000 VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 3. August 2000 IV B 61/00, BFH/NV 2001, 59; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 10, m.w.N.).
In Anbetracht der Unzulässigkeit wegen der bedingten Einlegung braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen den formellen Anforderungen an die Begründung aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Ende der Entscheidung
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