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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: VIII B 38/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, UmwStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 17 | |
EStG § 20 | |
EStG § 23 | |
UmwStG § 21 |
Gründe:
Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet, weil der Revisionszulassensgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) nicht gegeben ist. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten --über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus-- alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342). Demgemäß mindern --anders als Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten-- Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) --d.h. als Teil der Anschaffungskosten-- die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Deshalb ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter insbesondere im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, m.w.N.). Wenn Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG nicht zu den Werbungskosten zählen, gilt das naturgemäß auch für die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Abschluss der beiden Lebensversicherungsverträge entrichteten Abschlusskosten in Höhe von je 20 000 DM. Das gilt umso mehr, als die Abschlusskosten im Versicherungsvertrag nicht festgelegt sind und ihre Berechnung nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Das Finanzgericht (FG) verweist daher zutreffend darauf, dass es angesichts dieser Umstände weder plausibel noch sachgerecht wäre, einen Teil der Prämie, nämlich gerade die vom Versicherungsunternehmen bescheinigte Abschlussgebühr, den Werbungskosten zuzuordnen, den Großteil der Prämien aber den Anschaffungskosten zuzurechnen.
Soweit die Kläger sich auf die Vergleichbarkeit der Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen mit Abschlussgebühren für Bausparverträge berufen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975), weicht die FG-Entscheidung von jenem Urteil nicht ab. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 40/98 (BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24) dargelegt hat, sind Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag als sonstiger Kreditaufwand anzusehen. Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen hingegen sind Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Senatsurteil in BFHE 197, 114; BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, m.w.N.).
Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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