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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 38/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer KG, die einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhält-- richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage --steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen der KG sowie einer GmbH über ein Zweifamilienhaus, das von der GmbH an die Gesellschafter der KG zum Zwecke der eigenen Wohnnutzung weitervermietet wurde-- den vorgetragenen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe. Das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Beurteilung, nach der die im Mietvertrag vereinbarte Abrechnung über die Betriebskosten nicht durchgeführt worden und damit zugleich auch die Höhe der geschuldeten Miete unbestimmt gewesen sei, insbesondere verkannt, dass sämtliche Verbrauchskosten von der GmbH unmittelbar getragen worden und demgemäß --mit Ausnahme der Grundsteuer-- keine weiteren Betriebskosten angefallen seien.
2. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Zum einen deshalb, weil das vorinstanzliche Urteil kumulativ begründet, d.h. auch darauf gestützt ist, dass die Vermietung nach Maßgabe eines Prognosezeitraums von 30 Jahren mutmaßlich zu einem Gesamtverlust geführt hätte, und in einem solchen Fall auch hinsichtlich dieser (tragenden) Begründung ein Zulassungsgrund (i.S. von § 115 Abs. 2 FGO) schlüssig geltend gemacht werden muss (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 28, m.w.N.). Zum anderen kann der mit Rücksicht auf die Regelungen des Mietvertrags sowie ihrer Durchführung erhobenen Rüge lediglich die Behauptung einer fehlerhaften Beweiswürdigung entnommen werden. Hierdurch wird jedoch weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) noch das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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