Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: VIII B 38/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist, ob für das Streitjahr eine Steuerbegünstigung in Gestalt eines (weiteren Teil-)Freibetrags nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Veräußerung von Teilen einer Arztpraxis zu gewähren ist.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Die 1939 geborene Klägerin ist Kinderärztin. Bis 1997 betrieb sie eine Einzelpraxis, von der sie im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis zum 1. Dezember 1997 einen Anteil von 5% an einen Dr. J. (J) abtrat, dem zugleich eine Option auf eine nicht näher quantifizierte Erhöhung des Gesellschaftsanteils eingeräumt wurde. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von drei Monaten blieb vorbehalten.

Durch Vertrag vom 28. Dezember 1998 übertrug die Klägerin weitere 45% der Praxis an J. Hinsichtlich der Option auf den Erwerb des verbliebenen Anteils der Klägerin (50%) wurde eine Ausübungsfrist bis zum 31. Januar 2001 bestimmt. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wurde nunmehr ausgeschlossen. 2001 übertrug die Klägerin ihren verbliebenen Anteil auf J.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1998 gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei einem erklärten Veräußerungsgewinn von 130 500 DM antragsgemäß einen Freibetrag in Höhe von 60 000 DM nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 EStG in der für 1998 gültigen Fassung.

Für das Streitjahr (2001) erklärte die Klägerin einen weiteren Veräußerungsgewinn (145 000 DM) und beantragte erneut einen Freibetrag, diesmal in Höhe von 40 000 DM als der Differenz zwischen dem maximalen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG 2001 (100 000 DM) und dem bereits 1998 berücksichtigten Freibetrag. Dem folgte das FA nicht mit der Begründung, der Freibetrag könne nur einmal gewährt werden.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. In dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) heißt es, dass § 16 Abs. 4 EStG erstmals auf nach dem 31. Dezember 1995 erfolgte Veräußerungen anzuwenden sei. Die Gewährung eines Freibetrages nach dieser Vorschrift sei ausgeschlossen, wenn bei dem Steuerpflichtigen für eine nach dem 31. Dezember 1995 durchgeführte Veräußerung oder Aufgabe bereits ein solcher Freibetrag berücksichtigt worden sei. Im Streitfall habe die Klägerin ihren Freibetrag bereits im Veranlagungszeitraum 1998 verbraucht. Bei der Praxisveräußerung habe es sich nicht um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang in mehreren Teilabschnitten gehandelt, sondern um mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Veräußerungsvorgänge.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit grundsätzlich kein Zulassungsgrund dargetan. Unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

2.

Im Übrigen berufen sich die Kläger allein auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), ohne diesen jedoch ausreichend darzulegen.

Ausdrücklich machen die Kläger keine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und anderen gerichtlichen Entscheidungen geltend. Sie halten vielmehr eine Entscheidung des BFH aus Gründen der präventiven Sicherung der Rechtsprechungseinheit für geboten, weil angesichts eines Fehlurteils zu einer erstmals zu entscheidenden Rechtsfrage andernfalls unterschiedliche Entscheidungen zu befürchten seien. In der Sache beziehen sie sich dabei auf die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen in einem Schreiben vom 20. Dezember 2005 (BStBl I 2006, 7), das sich mit der Aufteilung des Freibetrags bei einer einheitlichen Veräußerung in mehreren Teilakten befasst. Nach der den BFH grundsätzlich bindenden Tatsachenwürdigung durch das FG (§ 118 Abs. 2 FGO) handelte es sich im Streitfall aber gerade nicht um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang, sondern um mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Veräußerungsvorgänge (Bl. 5 des angefochtenen Urteils, vorletzter Absatz). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, der diese Tatbestandswürdigung nicht zuließe, ist nicht ersichtlich. Auf die Rechtsfrage, die die Kläger vom BFH aus präventiven Gründen entschieden wissen wollen, kommt es deshalb nicht an.

Ende der Entscheidung

Zurück