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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2009
Aktenzeichen: VIII B 38/09
Rechtsgebiete: AO, EStG, FGO
Vorschriften:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
EStG § 10e | |
EStG § 34f | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
1.
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel gegeben, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a)
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anpassung eines festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid soweit gehen kann, dass einkommensteuerspezifische Steuerbegünstigungen wie die Förderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder das Baukindergeld nach § 34f EStG entfallen, obwohl der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids sich nicht auf diese einkommensteuerlichen Bestimmungen bezieht, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt; es sind auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die Anpassung des Folgebescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nur soweit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 126/90, BFH/NV 1992, 363; BFH-Beschluss vom 11. April 1995 III B 74/92, BFH/NV 1995, 943). Zwar ist eine Gesamtaufrollung des Folgebescheids nicht zulässig (BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; BFH-Beschluss vom 8. September 1998 IX B 71/98, BFH/NV 1999, 157, m.w.N.); insoweit geht das Rechtskraftprinzip dem Bedürfnis zur Berichtigung materieller Fehler vor. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides fordert jedoch, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). Die Anpassung des Folgebescheides besteht nicht nur in der Änderung von Zahlen, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sondern kann eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren (die Einkommensteuerveranlagung) relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließen (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 143). Dazu gehört auch, dass bei Überschreiten der in § 10e Abs. 5a EStG festgelegten Grenzen für den Gesamtbetrag der Einkünfte die Konsequenz gezogen wird, dass die Vergünstigungen nach § 10e Abs. 1 EStG bzw. nach § 34f Abs. 2 EStG, die davon abhängig sind, dass die Grenzen des § 10e Abs. 5a EStG eingehalten werden, nicht mehr bewilligt werden.
b)
Mangels Klärungsbedürftigkeit kommt auch eine Revisionszulassung aus Gründen der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.
c)
Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG und das Baukindergeld nach § 34f EStG hat der BFH bereits entschieden, dass die Ausgestaltung der Regelung in § 10e Abs. 5a EStG als Freigrenze rechtmäßig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 142/00, BFH/NV 2001, 1240). Auch die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. Senatsurteile vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Dem hat sich auch der III. Senat des BFH angeschlossen (Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274, m.w.N.). Für das Finanzgericht bestand daher kein Anlass, das Verfahren auszusetzen.
Ende der Entscheidung
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