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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: VIII B 40/09
Rechtsgebiete: AO, BGB
Vorschriften:
AO § 39 | |
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde so aus, dass das Rechtsmittel vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für sich und zugleich für seine Ehefrau eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers geht es im Streitfall nicht um die Rechtsfrage der Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters. Mit seinem Einwand, die streitigen Tafelgeschäfte in fremdem Auftrag abgewickelt zu haben, hätte der Kläger auch dann nicht durchdringen können, wenn die Verschwiegenheitspflicht so weit reichte, wie es seiner Vorstellung entspricht. Denn die im Streitfall vor allem auf tatsächlichem Gebiet liegende Zurechnungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie beruht im Ausgangspunkt auf der gesetzlichen Eigentumsvermutung in § 1006 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Diese zivilrechtlich nur zu Gunsten des Besitzers wirkende Vermutung bedingt zugleich im öffentlichen Recht die Zurechnung (§ 39 der Abgabenordnung) der mit dem Eigentum verbundenen Lasten. Zu Recht hat das FG deshalb dem Kläger, der die Tafelpapiere am Bankschalter selbst eingelöst und neue Tafelpapiere erworben hatte, diese Geschäfte zugerechnet.
Um die gesetzliche Eigentumsvermutung erfolgreich entkräften zu können, hätte der Kläger dem FG objektive Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass ein Fremdgeschäft vorlag. Dies hat er indes nicht getan. Allein die Behauptung, dass ein Fremdgeschäft vorliege, kann auch im Zusammenwirken mit einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht keine anderweitige Zurechnung von Wirtschaftsgütern bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1989 VIII R 355/82, BFH/NV 1989, 753; vom 27. September 2006 IV R 45/04, BFHE 214, 212, BStBl II 2007, 39; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1986 II R 234/82, BFH/NV 1988, 426; vom 16. Oktober 1986 II R 220/83, BFH/NV 1988, 424; vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954).
Ende der Entscheidung
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