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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: VIII B 41/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 65 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).
a) Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dagegen wenden, dass das Finanzgericht (FG) die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen hat, wird mit der Beschwerde weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund dargelegt.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich insbesondere nicht, dass das FG verfahrensfehlerhaft die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen hat. Das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung weder die angekündigte Steuererklärung vorgelegt, noch auf andere Weise die nach seiner Ansicht anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet haben. Gegen diese Entscheidungsgründe wendet der Kläger ein, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Steuererklärung für das Streitjahr vorzulegen, da zu seinen Einkünften als Geschäftsführer der L GmbH u.a. eine gewinnabhängige Tantieme gehöre. Die Höhe des Gewinns dieser GmbH sei aber wegen einer noch nicht abgeschlossenen Außenprüfung bei dieser GmbH ungewiss; er könne deshalb seine im Streitjahr erzielten Einkünfte als Geschäftsführer nicht beziffern. Für die Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 FGO) müsse es genügen, dass aus der Klagebegründung der Wille der Kläger erkennbar sei, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid 2002 dem Grunde und der Höhe nach anzugreifen.
Mit diesem Vorbringen haben die Kläger eine Verletzung des § 65 FGO nicht schlüssig dargetan. Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2000 II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103; vom 11. August 2000 IV S 4/00, juris; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788). Dass die Kläger in dieser Weise ihrer Pflicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nachgekommen sind, haben sie in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.
b) Ob --wie von den Klägern behauptet-- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.), kann der Senat dahinstehen lassen. Denn das FG hat zwar Zweifel an der Wahrung der Schriftform durch die von den Klägern eingereichte Klageschrift in Form eines Computerfaxes ohne eingescannte Unterschrift geäußert. Es hat die Klage jedoch nicht wegen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Kläger abgewiesen, sondern allein wegen der mangelnden Bezeichnung des Klagebegehrens.
Ende der Entscheidung
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