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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: VIII B 41/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
2. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1335).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage gegeben sein (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914).
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist, sofern insoweit --wie im Streitfall-- keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erhoben worden sind, von den gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) auszugehen.
Der Kläger meint lediglich, der streitige Sachverhalt sei im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht zutreffend wiedergegeben, ohne indes fristgerecht einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes beim FG gestellt zu haben (§ 108 Abs. 1 FGO).
Der Kläger macht geltend, bei korrekter und systematischer Darstellung des gesamten Sachverhaltes, der sich vollständig aus den Akten ergäbe, wäre wegen Verletzung des Übermaßverbotes die Revision zuzulassen gewesen. Das Übermaßverbot sei deshalb verletzt, weil sich das Aufklärungsbedürfnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) allein auf seine, des Klägers, Zuordnung zur Klasse der sog. Einkommensmillionäre gründe und die Anordnung einer Außenprüfung bei ihm gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) somit "ins Blaue hinein" erfolgt sei.
Mit dieser allgemeinen Behauptung fehlt es bereits an der genauen Bezeichnung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist und in einem künftigen Revisionsverfahren zudem klärungsfähig wäre. Der Kläger behauptet damit vielmehr nur, das FG habe den Streitfall unzutreffend entschieden.
Darüber hinaus sind die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen höchstrichterlich bereits entschieden. Der BFH hat mehrfach zur Auslegung und Anwendung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erkannt (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146; ferner BFH-Urteile vom 9. November 1994 XI R 16/94, BFH/NV 1995, 578; vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BFH/NV 2007, 1950). Des Weiteren ist höchstrichterlich geklärt, dass jede Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des sog. einfachen Rechts zu beachten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106). Der Grundsatz besagt, dass das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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