Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: VIII B 42/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausschließlich auf Verfahrensmängel (unzulängliche Sachaufklärung i.S. von § 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat zum einen beanstandet, dass das Finanzgericht (FG) die von ihr benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen habe.

Auf der Grundlage des für das Vorliegen von Verfahrensmängeln maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34, m.w.N., und § 120 Rz. 39, m.w.N.) kam es allerdings auf die Vernehmung der von der Klägerin im Parallelverfahren wegen Umsatzsteuer 1990 angeführten vier Zeugen nicht an. Diese Zeugen sollten nach Darlegung der Klägerin in der Vorinstanz lediglich bekunden, dass die streitigen Schuhlieferungen an sie durch den Mitgesellschafter K entgegen ihrer eigenen ursprünglichen Bekundung tatsächlich erfolgt seien und dass K die an sie (Klägerin) gelieferten Schuhe (gegen den Willen der Mitgesellschafter) zu einem späteren Zeitpunkt aus ihrem Lager herausgenommen habe, um sie auf eigene Rechnung zu veräußern.

Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für seine klageabweisende Entscheidung nicht darauf ankomme, ob die besagten Schuhe tatsächlich geliefert worden seien, so dass es insoweit einer Vernehmung der von der Klägerin als Zeugen benannten Personen nicht bedurft habe. Ebenso wenig war es für die Klageabweisung durch das FG nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung entscheidungserheblich, ob der seinerzeitige Gesellschafter K die --unterstellt-- zunächst an die Klägerin gelieferten Schuhe später gegen oder ohne den Willen der beiden Mitgesellschafter an sich genommen und für eigene Rechnung veräußert hat.

Das FG hat in dem angefochtenen Urteil eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Klage auch dann abzuweisen sei, wenn --entsprechend der nunmehrigen unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin-- die Ware von K an sie geliefert und von diesem später ohne Einverständnis der beiden Mitgesellschafter für eigene Rechnung veräußert wurde. Denn auch in diesem Fall könne sich eine Gewinnminderung "nur dann und insoweit ergeben, als auf die (in diesem Fall) zu aktivierende Forderung (der GbR gegen K) zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1990 wegen fehlender oder verminderter Werthaltigkeit eine Teilwertberichtigung vorzunehmen gewesen wäre". Letzteres hat das FG verneint.

2. Die weitere Rüge der Klägerin, das FG habe nicht ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung entgegen ihrer eigenen Bekundung im Klageverfahren davon ausgehen dürfen, dass der ihr gegen K zustehende Ersatzanspruch (am Bilanzstichtag) voll werthaltig gewesen sei, genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40) u.a. Ausführungen darüber erforderlich, aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die bereits im FG-Verfahren fachkundig vertretene Klägerin musste auch ohne entsprechenden richterlichen Hinweis erkennen, dass der Erfolg ihrer Klage möglicherweise entscheidend von der Werthaltigkeit ihrer gegen den Mitgesellschafter K am maßgebenden Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) bestehenden Forderung abhängen könne und daher Veranlassung bestand, ihre im Klageverfahren aufgestellte und nicht substantiierte Behauptung, der Ersatzanspruch gegen K sei nicht zu realisieren gewesen, näher zu begründen und durch geeignete Beweismittel zu belegen.

Eine plausible Erklärung dafür, wieso sie dies nicht getan hat und warum sich dem FG gleichwohl Ermittlungen darüber hätten aufdrängen müssen, dass die (mutmaßliche) Forderung gegen K trotz Fehlens substantiierter Angaben bereits am 31. Dezember 1990, zu einem Zeitpunkt also, als K der Gesellschaft noch (als zu einem Drittel gewinnberechtigter Teilhaber) angehörte und sich nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für dessen Insolvenz ergaben, nicht mehr (voll) durchsetzbar gewesen wäre, vermochte die Klägerin nicht zu geben.

Ende der Entscheidung

Zurück