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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: VIII B 42/05
Rechtsgebiete: FGO, AO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 64
FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
AO § 227
AO § 281 Abs. 2
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wird mit der Beschwerdeschrift nicht schlüssig dargelegt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 ff. und § 116 Rz 48 ff., m.w.N.). Dazu hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schlüssig Tatsachen bezeichnen müssen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Ferner hätte er --ausgehend von der materiell-rechtlichen Sicht des Finanzgerichts (FG)-- darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann und ohne den Verfahrensverstoß anders hätte ausfallen können.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Zwar kann das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO einen Verfahrensmangel darstellen (Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 103).

Der Kläger hat jedoch in der Begründung seiner Beschwerde nicht schlüssig Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Verstoß gegen § 74 FGO ergibt. Dafür genügt nicht schon das Vorbringen, sein primäres Ziel sei es gewesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anzugreifen, die Möglichkeit eines Erlasses der Säumniszuschläge sei für ihn nur von nachrangigem Interesse gewesen. Ein anhängiges Klageverfahren ist nur dann nach § 74 FGO auszusetzen, wenn die in ihm zu treffende Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 1). Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung über den Erlassantrag abhängig war von dem Ausgang des Verfahrens über einen vom Kläger beantragten Abrechnungsbescheid, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Abhängigkeit auch nicht gegeben, da das Verfahren über einen Abrechnungsbescheid nach § 281 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und das Billigkeitsverfahren über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO selbständig nebeneinander stehen (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, 467, BStBl II 1998, 38; BFH-Beschluss vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393).

Auch eine Verletzung der Verpflichtung, das Ruhen des Verfahrens über den Billigkeitsantrag bis zur Erteilung des Abrechnungsbescheides anzuordnen, hat der Kläger nicht schlüssig gerügt. Hierfür hätte er zumindest vortragen müssen, dass das Ruhen des Verfahrens nicht nur von ihm, sondern auch vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) beantragt wurde, denn nur bei einem übereinstimmenden Antrag beider Prozessbeteiligten kommt eine Anordnung des Gerichts nach § 251 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO in Betracht.

b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zu der Frage erfordert, ob ein Rechtsmittel auch dann wirksam mittels Computerfax eingelegt werden kann, wenn die elektronisch übermittelte Textdatei weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit dem Hinweis am Ende des Schriftstücks versehen ist, dass dem Urheber aufgrund der gewählten Übertragungsform eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich gewesen sei. Denn das FG hat zwar Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert, seine Entscheidung jedoch nicht auf einen Formmangel i.S. des § 64 FGO gestützt, sondern die Klage durch Sachurteil abgewiesen.

c) Hinsichtlich der Rüge, das FG habe sowohl seine Hinweispflicht als auch das rechtliche Gehör des Klägers aufgrund einer Überraschungsentscheidung verletzt, ist das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert, weil das FG die Problematik Abrechnungsbescheid - Erlassverfahren ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2004 mit den Beteiligten erörtert hat.

Ende der Entscheidung

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