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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 42/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in keiner Weise, zumal der Umstand, dass von einer Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, für sich allein ebenfalls nicht ausreicht, einer Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N.). Mit ihrer im Stile einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerde wenden sich die Kläger vielmehr gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG), d.h. gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

b) Soweit dem Vorbringen der Kläger die Rüge der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zu entnehmen sein sollte, ist diese ebenfalls unschlüssig. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Abweichung setzt u.a. voraus, dass dargelegt wird, dass das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48). Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem, festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG; eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790; vom 11. März 2003 VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.). Insoweit fehlt es der Beschwerdeschrift an jeglichem substantiierten Vortrag. Nämliches gilt auch für die Rüge, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger auch insoweit gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1336 und in BFH/NV 2003, 1289).

c) Die Kläger übersehen im Übrigen, dass das FG-Urteil auf mehrere Begründungen gestützt ist, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt. In solchen Fällen muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

d) Soweit sich die Kläger auf Zahlungsverjährung berufen, können sie damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Denn das zu Gunsten des Finanzamts ergangene Sachurteil im Anfechtungsprozess entscheidet zugleich darüber, dass Zahlungsverjährung bezüglich des Steuer- oder Haftungsanspruchs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts nicht eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 6. August 1996 VII B 24/96, BFH/NV 1997, 95).

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