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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: VIII B 42/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 16
EStG § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Vielzahl von Urteilen in rechtsgrundsätzlicher Weise geklärt hat, unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung eines Teils des Mitunternehmeranteils gemäß §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863).

Hinzu kommt, dass die vom Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) aufgeworfenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen, nachdem die Begünstigung der Teil-Anteilsveräußerung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) seit 2002 entfallen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; Schmidt/ Wacker, EStG, 27. Aufl., § 16 Rz 410). Betrifft nämlich die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, dann ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache regelmäßig zu verneinen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099).

2.

Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO scheidet schon deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 abweicht.

a)

Nach dieser Entscheidung kommt die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei einer in zwei Stufen erfolgenden Anteilsübertragung in Betracht, wenn entweder die Zeit zwischen Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden unzureichend gewesen wäre oder wenn bereits bei Abschluss des ersten Vertrags feststeht, dass es zur Aufstockung der Beteiligung kommen wird. Ein unzureichender Erprobungszeitraum kann allerdings nach dieser Entscheidung bei einem zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen von mehr als einem Jahr nicht angenommen werden.

b)

Von dieser BFH-Entscheidung ist das Finanzgericht (FG) entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht abgewichen. Vielmehr hat es seine Entscheidung ausdrücklich in Anwendung der Grundsätze dieses Urteils getroffen und ausgeführt, nach der Überzeugung des Senats stehe fest, "dass beide Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages vom 4. Dezember 1995 von einer Aufstockung der Beteiligung" ausgegangen seien und im Übrigen Anhaltspunkte für ein nur ausnahmsweise anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse an einer Erprobung von weniger als einem Jahr (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 XI B 28/06, BFH/NV 2007, 391) im Streitfall nicht gegeben seien.

Im Hinblick darauf stellen sich die Einwendungen des Beigeladenen gegen das finanzgerichtliche Urteil allenfalls als Rüge materiell-rechtlicher Unrichtigkeit dar, mit der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).

3.

Schließlich kann die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verfahrensfehlern zugelassen werden.

a)

Die Rüge des Beigeladenen, das FG habe den Beitritt eines weiteren Gesellschafters --mit der Folge eines entsprechenden Stimmrechts wie alle anderen Gesellschafter-- zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, nicht aber dazu in den Entscheidungsgründen Stellung genommen, lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erkennen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nämlich nicht vor, wenn das FG den Akteninhalt vollständig zur Kenntnis genommen und in bestimmter Weise bewertet hat (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2004 III B 85/03, [...]). Von einer solchen Kenntnisnahme und Berücksichtigung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auszugehen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 251, sowie BFH-Beschluss vom 11. November 1996 VIII B 57/96, BFH/NV 1997, 419). Soll die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten oder die Nichtberücksichtigung sonstigen Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten gerügt werden, so bedarf es folglich der Angabe besonderer Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensmangel. Dafür genügt nicht allein der Vortrag, das FG habe in seiner Entscheidungsbegründung zu Einzelheiten des Beteiligtenvortrags keine Stellung genommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Beteiligtenvortrag --wie im Streitfall-- ausdrücklich im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird (BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999, 374).

b)

Die Rüge, das FG habe die bereits vor der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugen nicht gehört, lässt eine Zulassung wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ebenfalls nicht zu. Denn die Verletzung der Sachaufklärungspflicht betrifft nach ständiger Rechtsprechung einen verzichtbaren Verfahrensmangel. Ein entsprechender Verzicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung liegt vor, wenn ein behaupteter Mangel --wie im Streitfall-- in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt wird und erhebliche Hinderungsgründe für diese Unterlassung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; vom 3. Juni 2008 IX B 2/98, nicht veröffentlicht).

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