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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: VIII B 43/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 17
EStG § 17 Abs. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten (Finanzamt --FA--) ist unbegründet.

Die Entscheidung des Streitfalles erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vielmehr hat das Finanzgericht den Sachverhalt des Streitfalles fehlerfrei unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtlich gewürdigt, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Abzug von Finanzierungskosten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Falle einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) aufgestellt worden sind.

In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass rückständige Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG, die auf die Zeit bis zur Veräußerung der Beteiligung entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1992 VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465), vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die für eine Verwirklichung des Tatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Überschusserzielungsabsicht gehabt hat.

Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00 (BFHE 195, 302) entschieden hat, steht bei einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG die --selbst vorrangige oder ausschließliche-- Erwartung einer Wertsteigerung dem Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen. Ferner ist in diesem Urteil unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt worden, dass die Behandlung von Aufwendungen als (nachträgliche) Anschaffungskosten voraussetzt, dass die vorrangige Frage, ob ein Abzug als Werbungskosten zulässig ist, verneint worden ist.

Da somit der Abzug von Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zulässig ist, auch wenn eine Wertsteigerung der GmbH-Beteiligung angestrebt wird, und da der Werbungskostenabzug vorrangig ist, ist die vom FA als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage nach der Aufteilung von Finanzierungskosten für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung bereits durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet worden: Derartige Finanzierungskosten sind, soweit sie die Zeit bis zur Veräußerung betreffen, entweder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder sie sind der nichtsteuerbaren Vermögensebene zuzuordnen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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