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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 43/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 79b Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Sie richtet sich gegen die Verfügung vom 9. Januar 2009, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu weiterem Vortrag im Klageverfahren unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert worden ist. Diese Fristsetzung ist eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 7 und 8, m.w.N.).
Auch die unzulässige Beschwerde war dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorzulegen, § 130 Abs. 1, § 132 FGO (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 132 Rz 9). Da jedenfalls nur die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kam, war nicht zu klären, ob das zugrundeliegende Klageverfahren verfahrensrechtlich und/oder materiell die Zinsen zur Einkommensteuer 2004 zum Gegenstand hat (so u.a. die Klageschrift vom 10. November 2008 und die gerichtliche Verfügung vom 9. Januar 2009) oder aber zur Einkommensteuer 1994 (so die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vom 10. Oktober 2008 und die Beschwerde vom 16. Februar 2009).
Ende der Entscheidung
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