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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: VIII B 43/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muß die Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden. Dies erfordert u.a. die schlüssige Darlegung, zu welcher Rechtsfrage eine Divergenz vorliegen soll. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298, und vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 174; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 63, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

Einen Rechtssatz, der eine Abweichung des Finanzgerichts (FG) vom BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89 (BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) erkennen läßt, hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Nach diesem Senatsurteil ist bei der Prüfung der Frage, ob mit Wertpapieren steuerfreie Kursgewinne oder steuerpflichtige Kapitaleinkünfte erzielt werden sollen, auf jede einzelne Kapitalanlage, also jedes einzelne Wertpapier, abzustellen. Eine die Beurteilung vereinfachende Zusammenfassung von Aktien zu Gruppen ist dadurch allerdings nicht ausgeschlossen. Sie kommt vor allem bei wirtschaftlich gleicher Funktion von Aktien in Betracht. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausdrücklich ausgegangen; denn es hat die Senatsentscheidung zustimmend zitiert und die Aktien der X-AG getrennt von den übrigen Aktien beurteilt. Worin dennoch eine Abweichung liegen soll, führt die Beschwerde nicht substantiiert aus.

Auch eine Divergenz vom BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84 (BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596) ist nicht ausreichend bezeichnet worden. Nach diesem Senatsurteil kommt es bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf die Summe der Gewinne aus Kapitaleinkünften und aus Wertsteigerungen einer Kapitalanlage an, wenn die Wertsteigerungen nach § 17 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind. Indes war der Kläger nicht wesentlich an der X-AG beteiligt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb das FG gleichwohl von einem tragenden Grundsatz der Entscheidung abgewichen sein soll.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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