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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1999
Aktenzeichen: VIII B 43/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO, KStG
Vorschriften:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 1997. Darin hat ihr der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von insgesamt 194 600 DM zugerechnet. Mit der Klage begehrt die Antragstellerin, die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 0 DM herabzusetzen.
Der vom FA angenommenen vGA liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin war Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer GmbH. Zu Beginn des Jahres 1992 ging die Antragstellerin eine private Beziehung zu einem Herrn K. ein, der ihr versprach, über eine Firmengruppe X Festgelder in Luxemburg zu einem Zinssatz von 12,5 v.H. sicher anlegen zu können. Die Antragstellerin stellte am 16. und 30. Juni 1992 Schecks über 50 000 DM, 40 000 DM und 60 000 DM für Festgeldanlagen aus. Die Schecks waren auf ein Konto der GmbH gezogen. Am 2. Juli 1992 erhielt die Antragstellerin auf den 16. Juni 1992 und den 30. Juni 1992 rückdatierte Vereinbarungen. Darin wird ihr persönlich die Übergabe von 50 000 DM bzw. 100 000 DM an die Y-GmbH bescheinigt.
Am 5. Juli 1992 übergab die Antragstellerin Herrn K. einen weiteren Scheck von 44 600 DM, der ebenfalls auf ein Konto der GmbH gezogen war. Mit diesem Betrag sollte die Einlage eines Franchise-Nehmers der Y-GmbH vorfinanziert werden. Im Gegenzug erhielt die Antragstellerin einen Wechsel über 50 000 DM, fällig am 1. September 1992. Die Differenz von 5 400 DM sollte ihr als Gewinn verbleiben.
Sämtliche Schecks wurden zur Gutschrift auf Konten der Firmengruppe X eingereicht und gingen nach den Feststellungen des FA "dort im Sollstand unter".
Die Antragstellerin erteilte Herrn K. am 2. Juli 1992 Generalvollmacht. In Vertretung der Antragstellerin kaufte er mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Juli 1992 zum Preis von 500 000 DM ein Fabrikgelände, für das ein Unternehmen der X-Gruppe im Oktober 1991 den Betrag von 125 000 DM gezahlt hatte. Unter Nr. III. 1. des Kaufvertrags war erklärt, daß ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 150 000 DM bereits gezahlt worden sei.
Herr K. wurde im Jahr 1996 aufgrund des dargestellten Sachverhalts wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 den Betrag in Höhe von 150 000 DM mit der Begründung als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, daß die unterschlagene Anzahlung für das Fabrikgebäude verloren sei. Das FA erkannte keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Es führte in der Einspruchsentscheidung aus, daß kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit dieser Einkunftsart bestehe, da es der Antragstellerin darum gegangen sei, Kapitalerträge zu erzielen. In Höhe des Betrags von 194 600 DM sei jedoch eine vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) an die Antragstellerin gegeben. Eine solche liege nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 1992 I R 14/92 (BFHE 169, 340, BStBl II 1993, 351) vor, wenn ein Gesellschafter ohne Rechtsgrund und zur eigenen Bereicherung aufgrund einer ihm erteilten Generalvollmacht Schecks zu Lasten der Kapitalgesellschaft ausstelle.
In der Klagebegründung hielt die Antragstellerin nicht mehr an ihrem Begehren fest, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie machte jedoch geltend, das FA habe zu Unrecht eine vGA angenommen. Denn sie habe in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin das Kapital für die GmbH anlegen und keineswegs die Gelder aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführen wollen.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren ab. Es entschied, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Darlehen seien nicht von ihr persönlich, sondern von der GmbH gewährt worden, sei nicht durch den Inhalt der beigezogenen Steuerakten gedeckt. Nach den Vereinbarungen vom 16. und 30. Juni 1992 sei Vertragspartnerin die Antragstellerin und nicht die GmbH. Dies werde auch durch den Inhalt des Grundstückskaufvertrags bestätigt, in dem die Darlehensforderung der Antragstellerin auf die Kaufpreisforderung angerechnet werde. Ähnliche Erwägungen träfen auch für den Scheck über 44 600 DM zu. Der erstrebte Gewinn von 5 400 DM habe der Antragstellerin verbleiben sollen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Entscheidend sei, was der Steuerpflichtige durch seine Handlungen tatsächlich wolle. Wenn sie in den Darlehensvereinbarungen als Darlehensgeberin genannt worden sei und nicht die GmbH, so sei dies darauf zurückzuführen, daß sie sich zum damaligen Zeitpunkt der möglichen Folgen eines solchen Handelns nicht bewußt gewesen sei. Auch aus dem Grundstückskaufvertrag, den sie wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, könne nicht geschlossen werden, daß sie persönlich das Darlehen gewährt habe. Der Generalbevollmächtigte habe seine Vollmacht in betrügerischer Absicht mißbraucht. Da sie nicht die Absicht gehabt habe, die Mittel für private Zwecke zu verwenden, sei bei ihr auch keine entsprechende Vermögensmehrung eingetreten. Für sie sei stets klar gewesen, daß sie als Vertreterin der GmbH aufgetreten sei.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Beschwerdeschrift keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Entscheidung des FG, es lägen vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes vor, die bei der Antragstellerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) geführt haben, ist durch seine tatsächlichen Feststellungen gedeckt. Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854). Bei der GmbH ist durch die Belastung ihrer Konten mit den von der Klägerin ausgestellten Schecks eine Vermögensminderung eingetreten. Die Vermögensminderung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. Denn die Beträge sind für eigene Geschäfte der Klägerin verwendet worden und es kann ausgeschlossen werden, daß die GmbH einem Nichtgesellschafter diese Beträge in der geschehenen Weise zur Verfügung gestellt hätte.
Das FG hat den festgestellten Sachverhalt und die vorliegenden Vereinbarungen zutreffend dahin gewürdigt, daß die Antragstellerin die Geschäfte im eigenen Namen abgeschlossen hat. In den Vereinbarungen vom 16. und 30. Juni 1992 ist die Antragstellerin persönlich als Vertragspartnerin genannt und sie hat die jeweilige Vereinbarung ohne jeden Zusatz, der auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten könnte, unterschrieben. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, daß sie sich nicht bewußt gewesen sei, welche möglichen Folgen es habe, wenn sie formell als Darlehensgeberin genannt werde, vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Denn es kommt hinzu, daß die Antragstellerin in der Anlage zur Einkommensteuererklärung für 1992 erklärt hat, sie habe das Fabrikgrundstück erworben und ein Kaufpreisteilbetrag von 150 000 DM sei bereits bezahlt gewesen. Sie hat dadurch, daß sie diesen Betrag von 150 000 DM als eigene negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hat, ihr Handeln für sich selbst und nicht für die GmbH bestätigt. Auch wegen des Schecks vom 9. Juli 1992 über 44 600 DM hat das FG keine Tatsachen festgestellt und die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, daß sie dieses Geschäft entgegen der Annahme des FA nicht für sich selbst, sondern für die GmbH habe abschließen wollen.
Anmerkung: Die DM-Beträge sind verändert worden.
Ende der Entscheidung
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