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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: VIII B 45/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), genügt dies nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insbesondere kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, dass dem vorinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. auch Lange, Der Betrieb --DB-- 2001, 2312, 2314 f.).
2. Die Rüge, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO eine Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage erfordere, unter welchen Voraussetzungen Lagerhallen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gehörten, ist bereits deshalb unschlüssig und damit nicht geeignet, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu entsprechen, weil das Finanzgericht (FG) die sachliche Verflechtung nicht nur mit Rücksicht auf die Lagerflächen, sondern auch im Hinblick darauf bejaht hat, dass das Gebäude E-Straße 3 einen Bürokomplex umfasste, der den "logistischen Bedürfnissen" der M-GmbH (Betriebsgesellschaft) entsprochen habe ("Lenkung des Fahrzeugeinsatzes und Warenumschlags"). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, mit Rücksicht auf diesen, vom FG festgestellten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 oder --ggf.-- Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) FGO darzulegen.
3. Unschlüssig ist schließlich auch der Vortrag, die Rechtsprechung des BFH betreffend die personelle Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung habe bisher noch "keine Klärung" zu der im Streitfall zu beurteilenden Gestaltung "gebracht", nach der die Kläger (Gesellschafter des Besitzunternehmens) jederzeit die entschädigungslose Übertragung der Anteile an einer Betriebs-GmbH von ihren Ehefrauen (Gesellschafterinnen der GmbH) auf der Grundlage einer "familienrechtlichen Vereinbarung" verlangen können. Die Beschwerdeschrift übersieht insoweit die Aussagen des BFH-Urteils vom 29. Januar 1997 XI R 23/96 (BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437). Hiernach ist eine tatsächliche Machtstellung und damit die personelle Verflechtung auch dann zu bejahen, wenn die beherrschenden Gesellschafter des Besitzunternehmens in der Lage sind, ihre Beteiligung an der Betriebs-GmbH von bisher 49 v.H. auf 98 v.H. aufzustocken (ebenso BFH-Entscheidungen vom 12. Februar 1998 VIII B 22/97, BFH/NV 1998, 852; vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570; vom 15. März 2000 VIII R 82/98, BFHE 191, 390; zur bloßen --und Streitfall nicht gegebenen-- Scheidungsklausel vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 20/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445).
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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