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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: VIII B 46/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Hierzu muss substantiiert dargestellt werden, dass eine im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH bereits über die Rechtsfrage entschieden, muss vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 ff., m.w.N.).
Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere nicht mit dem Urteil des BFH vom 23. November 2001 VI R 125/00 (BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296) auseinander, wonach ein bestandskräftig gewordener Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, der nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur geändert oder aufgehoben werden kann, wenn einer der in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) genannten Gründe vorliegt. Auch hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zugebilligt, wie er den Interessenkonflikt zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall löst (BVerfG-Beschluss vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, 268).
b) Der Kläger hat auch nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gerügt. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, dass sein in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gestellter Beweisantrag in dem Sinne zu verstehen war, ein Mitarbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Beklagter) habe ihn, den Kläger, durch den Hinweis, die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30. Januar 1998 sei nicht erforderlich, von der Einspruchseinlegung abgehalten, liegt in dem Übergehen dieses Beweisantrags kein Verfahrensfehler. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kam es in dem Rechtsstreit nicht an. Klagegegenstand war nicht die Anfechtung des Aufhebungsbescheids vom 30. Januar 1998, dessen rechtzeitige Anfechtung der Kläger nach seiner Behauptung wegen der falschen Auskunft des Beklagten versäumt hat.
Nur im Rahmen eines die Anfechtung des Aufhebungsbescheids betreffenden Verfahrens könnte es auf die unter Beweis gestellte Tatsache ankommen.
Ende der Entscheidung
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