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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: VIII B 46/07
Rechtsgebiete: EStG, SGB V


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
SGB V § 124 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten selbstständig ein Buchhaltungsbüro. Daneben war er zunächst als Steuerfachangestellter tätig. Einen einjährigen Vorbereitungslehrgang (mit acht Wochenstunden) für die Prüfung zum Steuerfachwirt beendete er, ohne die Prüfung abzulegen. Gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Gewerbesteuermessbescheid erhob er nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, seine Tätigkeit sei der eines Steuerberaters ähnlich. Er erstelle eigenverantwortlich u.a. Steuererklärungen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

1. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass, sofern die Ausübung eines bestimmten Katalogberufs eine staatliche Erlaubnis voraussetzt oder die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht ist, eine Ähnlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nur gegeben sein kann, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 69/00, BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954; vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509). Danach wirft der Streitfall keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf; denn die Tätigkeit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bedarf einer staatlichen Erlaubnis (vgl. §§ 40, 42 des Steuerberatungsgesetzes), die des Klägers als selbstständiger Buchhalter hingegen nicht.

2. Zu Unrecht hält der Kläger eine höchstrichterliche Beurteilung seines Falles deshalb für geboten, weil die neuere Rechtsprechung des BFH die Ähnlichkeit von Heilhilfsberufen mit dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder des Krankengymnasten zum Teil unter erleichterten Voraussetzungen bejaht hat. So wurde die Ähnlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. bejaht für Krankenschwestern, Masseure und MTA (BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 64/05, BFHE 215, 119, BStBl II 2007, 177, m.w.N.). Der BFH ist nunmehr insbesondere der Auffassung, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten nicht daran scheitern darf, dass der Steuerpflichtige --naturgemäß-- keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr muss es in derartigen Fällen ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis einer vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge getan. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954 unter II.1.b ee der Entscheidungsgründe). In Anbetracht dessen stellt die Zulassung nach § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit dar (BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954 unter II.1.b gg der Entscheidungsgründe).

Der Streitfall ergibt keinen Klärungsbedarf für die Frage, ob die vorgenannte zu den Heilhilfsberufen ergangene Rechtsprechung auf Berufe übertragbar ist, die --wie der des Klägers-- Teilbereiche des Tätigkeitsfeldes der steuerberatenden Katalogberufe zum Gegenstand haben. Denn auch wenn sich, wie der Kläger vorträgt, das Berufsbild des selbstständigen Buchhalters durch den Wegfall des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe verändert hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger als selbstständiger Buchhalter über die Erlaubnis einer beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der steuerberatenden Katalogberufe vergleichbar sind.

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