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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: VIII B 46/98
Rechtsgebiete: FGO, BGB, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
BGB § 133 | |
ZPO § 295 | |
ZPO § 283 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soll eine Rechtsfrage trotz einer bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zur fehlenden Klagebefugnis einer atypischen stillen Gesellschaft zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401) erneut grundsätzliche Bedeutung erlangen, muß der Beschwerdeführer darlegen, daß neue Gesichtspunkte zutage getreten sind, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.). Die Änderung eines Gesetzes für die Zukunft ist kein solcher Gesichtspunkt.
Es ist auch hinreichend geklärt, daß bei der Auslegung prozessualer Erklärungen anhand der erkennbaren Umstände des Einzelfalles der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dazu etwa BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481, unter 3. a der Gründe, m.w.N.). Dazu gehört bei einer atypisch stillen Gesellschaft ggf. auch der Umstand, daß die Vollmacht auf einen bestimmten Beteiligten ausgestellt ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, unter I. 1. der Gründe).
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Frage, ob in den Fällen des sog. Outsourcing ein sofort abziehbarer Ingangsetzungsaufwand vorliegt oder aber ein immaterielles Wirtschaftsgut bzw. ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren ist, hätte die Beschwerde beachten müssen, daß sie im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre, weil die Ausführungen des Finanzgerichts (FG) zu dieser Frage seine Entscheidung nicht tragen.
2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrem Hinweis, das FG hätte die Klage "der atypisch stillen Gesellschaft" als Klage des Inhabers des Handelsgeschäfts auslegen müssen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH geltend machen wollte, ist die Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Zum einen sind die angeführten Urteile des BFH mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Zum anderen wäre der Vortrag erforderlich gewesen, daß das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem --ebenfalls tragenden-- allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Dem Vortrag der Klägerin kann jedoch allenfalls entnommen werden, daß das FG die Rechtsprechung des BFH fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles angewendet hat. Das reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 3. April 1992 V B 3/92, BFH/NV 1992, 828; Klein/ Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 68).
3. Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG hätte den Vortrag erfordert, daß die Klägerin keine Gelegenheit hatte, den Verstoß in der mündlichen Verhandlung zu rügen (§ 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, § 155 FGO) und eine Nachfrist für eine Stellungnahme zu erwirken (§ 283 ZPO, § 155 FGO). Außerdem hätte sie darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verfahrensfrage noch vorgetragen hätte (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 33, 65, § 119 Rz. 12, m.w.N.). Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Frage hätte die Beschwerde von der Rechtsauffassung des FG ausgehen müssen, nach der materiell-rechtliche Ausführungen wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht geboten waren.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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