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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: VIII B 46/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Berichtigung des Tatbestandes hätte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt werden müssen (§ 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Diese Regelung kann durch entsprechende Revisionsrügen nicht unterlaufen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 II B 93/94, BFH/NV 1995, 488).
Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. Nach diesem kam es auf den Wert des Pensionsanspruchs der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht an.
Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, weshalb die Rechtsfrage nicht aus den Gründen des Beschlusses des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) beantwortet werden kann.
Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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