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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: VIII B 47/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 2 Abs. 2 | |
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 | |
EStG § 10c Abs. 2 Satz 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 | |
GG Art. 3 |
Gründe:
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO, wonach die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, nicht hinreichend dargelegt. Hierzu muss ausführlich dargestellt werden, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung bedarf und eine Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse geboten ist (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris, m.w.N.). Hat der BFH über die Frage bereits entschieden, muss erläutert werden, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, 38, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Hinweis des Klägers, im Rahmen der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Einkünfte nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit dem Betrag anzusetzen, der dem Kind tatsächlich zur Verfügung gestanden habe, weil Bezüge im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Steuern und Abgaben belastet seien, ist nicht ausreichend. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der BFH bereits entschieden hat, dass der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566). Auch hat der BFH in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Grenzbetrag den existenznotwendigen Bedarf auch solcher Kinder ausreichend berücksichtigt, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielen.
Soweit der Kläger meint, Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gebiete es, Einkünfte lediglich in Höhe des tatsächlich verfügbaren Betrags anzusetzen, hätte er eingehend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darlegen müssen, dass ein Ansatz der Einkünfte in Höhe der Beträge des § 2 Abs. 2 EStG eine auf sachfremden Erwägungen beruhende und damit willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Ansatz von Bezügen darstellt.
Der Kläger verkennt insbesondere, dass Einkünfte von Kindern, die lediglich deshalb die Einkunftsgrenze überschreiten, weil die Einkünfte nicht um einbehaltene Sozialabgaben zu kürzen sind, nicht mit Einkommensteuer belastet sind. Ihr Arbeitslohn wird zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens nämlich nicht nur um die damit zusammenhängenden Werbungskosten, mindestens um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern auch um die Vorsorgepauschale gemäß § 10c Abs. 2 Satz 2 EStG gekürzt. Unter Berücksichtigung dieser Steuerminderungsbeträge unterschreitet deshalb das der Besteuerung unterliegende Kindeseinkommen regelmäßig das Existenzminimum von im Streitjahr 13 067 DM und bleibt deshalb unversteuert.
Auch berücksichtigt der Kläger nicht, dass ein Kind, welches Bezüge erhält, hinsichtlich dieser Zuflüsse zwar keiner Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt ist. Es muss jedoch regelmäßig aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ebenfalls Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für die Absicherung im Krankheitsfall, aufbringen.
2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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