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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: VIII B 47/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Zu den Divergenzrügen
a) Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht übereinstimmt (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Die schlüssige Darlegung einer Abweichung erfordert u.a., daß der Beschwerdeführer kenntlich macht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Divergenz vorliegt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der höchstrichterlichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 174; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
b) Diesen Anforderungen genügen die Abweichungsrügen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht. Es fehlt insbesondere an der Herausarbeitung von tragenden abstrakten Rechtssätzen der Vorentscheidung, die von den bezeichneten Rechtssätzen in den von der Klägerin benannten BFH-Entscheidungen abweichen sollen. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich --im Stil einer Revisionsbegründung-- darin, darzulegen, warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe.
2. Verfahrensmangel (Sachaufklärungsrüge)
Zu einer schlüssigen Rüge, daß das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe, muß der Beschwerdeführer u.a. darlegen, warum er, jedenfalls sofern er --wie im Streitfall-- durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt habe oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. Herrmann, a.a.O., Rdnr. 228, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 65 i.V.m. § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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