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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: VIII B 48/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat den Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2000 10 K 4781/93 zum Klageverfahren der Klägerinnen gegen den Beklagten (Finanzamt) wegen Gewinnfeststellung 1984 und 1985 notwendig beigeladen. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss hat das FG u.a. darauf hingewiesen, dass sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss und dass dies auch für die Einlegung der Beschwerde gilt.

Der Beigeladene, der augenscheinlich nicht zu dem aufgeführten Personenkreis gehört, hat gegen den bezeichneten Beschluss persönlich Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde des nicht postulationsfähigen Beigeladenen ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluss (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 1988 IX B 101/87, BFH/NV 1989, 189, und vom 15. November 1988 IV B 116/88, BFH/NV 1990, 49).

Die ohne Beachtung des Vertretungszwangs vom Beigeladenen persönlich eingelegte Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.



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