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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VIII B 48/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung nach In-Kraft-Treten des zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) dargelegt. Dies erfordert einen substantiierten Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch eine Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Der Beschwerdeführer muss deshalb darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist. Dies wiederum setzt --woran es im anhängigen Verfahren fehlt-- auch eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten voraus (Senatsbeschluss vom 5. November 2001 VIII B 55/01, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).
2. Die Rüge, das finanzgerichtliche Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (vgl. § 96 Abs. 1 FGO), ist bereits deshalb unschlüssig, weil die hierzu vorgetragenen Umstände lediglich den Schluss erlauben, dass die Vorinstanz nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Vorschrift der Abgabenordnung (hier: § 146a der Reichsabgabenordnung) fehlerhaft ausgelegt habe. Dies kann jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern (allenfalls) einen Verstoß gegen materielles Recht begründen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77, m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Kläger --jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Satz 3) FGO-- die nach ihrer Ansicht nicht berücksichtigten Aktenteile zumindest nicht hinreichend genau bezeichnet haben (dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 72 i.V.m. § 116 Rz. 48 ff.).
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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