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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: VIII B 48/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab, wonach die Frage, ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist und einem Fremdvergleich standhält, nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616) und durch Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 18. November 1998 VIII B 27/98, BFH/NV 1999, 613) zu beurteilen ist. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung, dass die inhaltsgleichen Darlehensverträge zwischen der Klägerin und den Enkeln des die Klägerin beherrschenden Komplementärs einem Fremdvergleich nicht standhalten, auf mehrere Gesichtspunkte gestützt (fehlende Vereinbarung über Fälligkeit und Auszahlung der Zinsen als Hauptpflicht; fehlende Durchführung der somit geltenden gesetzlichen Regelung, dass Zinsen jährlich auszuzahlen und nicht dem Darlehenskonto gutzuschreiben sind; eine unübliche, weil vage und für Streitigkeiten Raum bietende Absprache über die Zinshöhe). Es hat diese Anzeichen für ausreichend gehalten und dargelegt, auf welche weiteren Umstände es deshalb seiner Meinung nach für die Entscheidung, die Darlehensverträge steuerlich nicht anzuerkennen, nicht mehr ankommt. Es hat damit eine Gesamtwürdigung durchgeführt.
2. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass dem FG ein schwerwiegender Fehler bei seiner Gesamtwürdigung unterlaufen ist. Ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO rechtfertigen kann, liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Das trifft im Streitfall angesichts des erheblichen Gewichts der Umstände, die nach Ansicht des FG gegen die steuerliche Anerkennung der Darlehensverträge sprechen, nicht zu.
3. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Sie hat nicht substantiiert dargetan, dass der Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen über den Streitfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt und sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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