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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 49/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Die Beschwerde war zu dem Zeitpunkt, als sie der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat, zulässig, da sie fristgerecht und vor der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in der Hauptsache --hier der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1988 gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- erhoben worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1991 IV B 10-12/90, BFH/NV 1991, 623; vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Zulässigkeit der Beschwerde dadurch weggefallen ist, daß das FG am 7. Juni 1999 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1988 unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO) entschieden hat. Grundsätzlich erledigt sich mit der Beendigung der Instanz --hier durch den unanfechtbaren Beschluß des FG vom 7. Juni 1999-- auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663; vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259; vom 1. April 1993 VII B 254/92, BFH/NV 1994, 119; vom 22. Juni 1995 IV B 159/94, BFH/NV 1996, 65); denn die Gewährung von PKH setzt ein noch anhängiges Verfahren in der Hauptsache voraus. Ob ausnahmsweise eine derartige Beschwerde gleichwohl zulässig sein kann (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich bereits daraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Denn das FG hat zwischenzeitlich mit Beschluß vom 7. Juni 1999 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1988 entschieden und die Beschwerde hiergegen nicht zugelassen. Damit ist in der Hauptsache eine gemäß § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbare ablehnende Entscheidung getroffen worden, aufgrund derer eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bejaht werden kann.

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