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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 5/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 2 Abs. 2 | |
EStG § 2 Abs. 5 | |
EStG § 2 Abs. 4 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) entschieden, dass der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht und nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen ist. Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Solche Gründe hat der Kläger mit seinem sinngemäßen Vorbringen, der BFH habe die entscheidungserhebliche Rechtsfrage falsch entschieden, nicht vorgetragen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Grenzbetrag von 13 500 DM im Jahr 2000 den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der im Bericht der Bundesregierung (BTDrucks 13/9561) ermittelte Betrag von 10 788 DM liegt bei einer Hinzurechnung der Hälfte der Vorsorgepauschale, also von 1 550 DM, mit 12 338 DM noch deutlich unter dem Betrag von 13 500 DM, so dass auch bei einer Anpassung der Werte des Jahres 1999 an diejenigen für das Jahr 2000 der Grenzbetrag nicht überschritten wäre.
Schließlich ist auch mit dem Hinweis, dass für 220 DM Wohnraum nicht anzumieten sei, vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 660, unter C. III. 4. c der Gründe) für die Ermittlung des Existenzminimums von Kindern auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden kann, die sich aus statistisch ermittelten Richtsätzen oder normativ festgelegten Regelleistungen für den entsprechenden Bedarf ergeben, ein Grund für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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