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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 5/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 16
EStG § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Herr Z unterhielt bis zu seinem Tode einen Verpachtungsbetrieb (hier: sog. Mietwerkstatt). Er wurde im Jahre 1991 von seinen Kindern (X und Y) zu je 1/2 beerbt. Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der von der Erbengemeinschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) übernommene Verpachtungsbetrieb --mangels Aufgabeerklärung-- bis zur Veräußerung des dem Unternehmen dienenden Grundstücks (einschließlich Fahrzeughalle) im Jahre 1997 (Streitjahr) nicht aufgegeben worden ist. Es hat demgemäß die Klage gegen die Feststellung eines im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinns gemäß den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

2. Die Rüge, die Vorinstanz weiche mit dieser Beurteilung von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86 (BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780) ab, ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu begründen. Zwar ist der Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass die Mietwerkstatt nach dem Erbfall (1991) von einem der Miterben (hier: X) betrieben wurde. Gleichwohl ist der Vortrag unschlüssig, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls tragenden und abstrakten Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.). Hieran fehlt es bereits deshalb, weil der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780 lediglich bezogen auf den Fall des gemeinschaftlichen Eigentums (Miteigentums) von Verpächter und Pächter an dem zur Nutzung überlassenen Gegenstand entschieden hat, dass die Verpachtung eines Teils der wesentlichen Betriebsgrundlage nicht der Verpachtung der Betriebsgrundlage selbst gleichgestellt werden könne; er hat hierbei die Frage danach, ob die Verpachtung eines zur Erbmasse gehörenden Gegenstands durch die Erbengemeinschaft an einen der Miterben steuerrechtlich anzukennen sei, ausdrücklich offen gelassen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bezüglich dieser --vorliegend entscheidungserheblichen-- Fragestellung auf das BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91 (BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521) verwiesen hat, nach dem selbst die unentgeltliche Überlassung des der Erbengemeinschaft gehörenden Betriebs an einen der Miterben nicht mit der Annahme eines Betriebsaufgabetatbestands verbunden ist. Demgemäß hätte sich auch die Beschwerdeschrift mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen müssen.

Ende der Entscheidung

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