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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 5/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 12 Nr. 1 |
Gründe:
Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine KG, an der die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) als Kommanditisten beteiligt sind. Zur Finanzierung des Erwerbs sowie der Bebauung eines zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks nahm die KG endfällige Darlehen in Höhe von rund 5,5 Mio. DM auf. Die Darlehen sollten durch die Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden, die die KG als Versicherungsnehmerin auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen hatte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre (1999 und 2000) den Betriebsausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge nicht mehr an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründen für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
Der Vortrag, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, vermag bereits deshalb nicht durchzugreifen, weil die Beschwerdeschrift eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt. Darüber hinaus lässt die Beschwerde außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Versicherungsansprüche nach Maßgabe des versicherten Risikos und unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen sind; Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind hiernach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343; Blümich/Wacker, § 4 EStG Rz. 165, m.w.N.). Demgemäß wären für eine schlüssige Darlegung der gerügten Zulassungsgründe Ausführungen dazu erforderlich gewesen, inwiefern und aus welchen Gründen die ertragsteuerrechtliche Qualifikation von Lebensversicherungsansprüchen weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgetragen worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 33, 38, m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerde, dass nur 2 v.H. der Beiträge auf den (privaten) Risikoanteil der Lebensversicherungsverträge entfallen seien und nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH der Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Arbeitsmittel (PC) dann in vollem Umfang anzuerkennen sei, wenn der private Nutzungsanteil 10 v.H. nicht überschreite (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958). Abgesehen davon, dass die Zuordnung von Versicherungsverträgen zum Betriebsvermögen nicht nach dem Maßstab quantitativer Nutzungsanteile, sondern --wie dargelegt-- nach Maßgabe des versicherten Risikos zu bestimmen ist, sind die Ausführungen auch deshalb unschlüssig, weil --wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist-- nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall, sondern auch Risikolebensversicherungen unter den genannten Voraussetzungen dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017).
Ende der Entscheidung
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