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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.1999
Aktenzeichen: VIII B 5/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 1 u. 2
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschluß vom 25. September 1998 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer- und Zinsbescheide abgelehnt. Es führte dazu u.a. aus, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide ändern durfte, weil "die Antragstellerin die Kapitaleinkünfte hinterzogen" habe. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist der Ansicht, diese Ausführungen belegten, daß die den Beschluß fassenden Richter im Hauptverfahren nicht mehr unvoreingenommen entscheiden könnten. Bei ihnen bestünde schon Gewißheit über den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Sie beantragte deshalb, die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Das FG hat den Antrag in anderer Besetzung abgelehnt. Es habe sich nur um eine summarische Beurteilung gehandelt. Darauf sei in den Gründen des Beschlusses auch hingewiesen worden. Eine Voreingenommenheit der Richter bezüglich der weiteren Feststellungen und Beweiserhebungen könne daraus nicht abgeleitet werden.

Mit der Beschwerde --der das FG nicht abgeholfen hat-- wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555; vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526). Das ist er grundsätzlich dann nicht, wenn der Richter lediglich von den ihm kraft Gesetzes zustehenden Befugnissen im Rahmen des Gesetzeszwecks Gebrauch macht (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126, m.w.N.). Dabei kann es zu Rechtsfehlern kommen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können diese jedoch nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür schließen lassen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 126, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 40, m.w.N.).

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, daß dem FG ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO könnte es sich zudem nur um eine vorläufige Meinungsbildung handeln, die selbst dann, wenn sie unzutreffend sein sollte, grundsätzlich keinen Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß der Senat in der Hauptsache Gegengründen nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen werde (vgl. u.a. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 526). Dafür, daß dies im Streitfall ausnahmsweise anders sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst eine freimütige Ausdrucksweise des Richters kann nur dann Anlaß für die Besorgnis seiner Befangenheit sein, wenn er sich dabei einer evident unsachlichen, unangemessenen oder gar beleidigenden Sprache bedient (BFH/NV 1995, 526).

Die dienstliche Äußerung der Richter mußte der Klägerin nicht bekanntgegeben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 151/87, BFH/NV 1992, 122, und vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083, m.w.N.).

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