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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.01.2001
Aktenzeichen: VIII B 50/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, 2. FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO a.F. § 115 Abs. 3
FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 6
ZPO § 584 Abs. 1
FGO § 134
2. FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. --FGO a.F.--; zur zeitlichen Geltung von § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ihnen nicht zu gewähren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2000, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 14. Dezember 1999 VIII R 49/98 (BFHE 190, 428, BStBl II 2000, 341) "genau die Klägerauffassung" vertreten und "damit weiche das FG von einer Entscheidung des BFH ab", nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz genügen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63); sie sind damit auch nicht geeignet, die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO; BFH-Beschluss vom 27. August 1993 V B 14/93, BFH/NV 1994, 561).

b) Im Übrigen haben die Kläger nicht die Tatsachen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies erfordert die schlüssige und vollständige Darlegung der Ereignisse, die die unverschuldete Säumnis belegen sollen (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, zu 3. a der Gründe; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 49, m.w.N.).

aa) Dabei kann offen bleiben, ob aus der Regelung des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F., nach der nur die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe Beachtung finden können, abzuleiten ist, dass im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags bezüglich der versäumten Beschwerdefrist auch solche Zulassungsgründe unberücksichtigt bleiben müssen, die für den Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist nicht erkennbar waren (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom 5. Juni 1973 IV B 142.72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1974, 26). Selbst dann, wenn man hiervon innerhalb der engen Grenzen für die Berücksichtigung eines Irrtums über materielle Rechtsfragen und damit dann abrücken wollte, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist und es deshalb der Betroffene aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen hat, den Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen (vgl. hierzu Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 31), könnte dem Antrag der Kläger nicht entsprochen werden.

bb) Dem steht zum einen entgegen, dass das Urteil in BFHE 190, 428, BStBl II 2000, 341 lediglich die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats bestätigt, nach der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1993 dem Veräußerer der Anteile an einer Kapitalgesellschaft die Erträge aus der Beteiligung auch dann zeitanteilig für die Dauer seiner Rechtsinhaberschaft zuzurechnen sind, wenn Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses der Erwerber war. Demgemäß hätte es --zum Zwecke der schlüssigen Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumnis-- zumindest näherer Ausführungen dazu bedurft, welche Überlegungen die Kläger veranlasst haben, die Divergenzrüge nicht unter Berufung auf die vor dem genannten Urteil ergangene Rechtsprechung zu erheben. Zum anderen kommt hinzu, dass selbst dann, wenn die Kläger der Auffassung gewesen sein sollten, das Senatsurteil in BFHE 190, 428, BStBl II 2000, 341 habe zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. Stellung genommen, dem Begründungserfordernis des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht entsprochen wäre. Denn auch bei diesem Verständnis der Beschwerdeschrift wäre der Vortrag der Kläger nur dann schlüssig, wenn ihm entnommen werden könnte, aufgrund welcher (rechtlich vertretbarer) Erwägungen sie davon abgesehen haben, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fristgerecht und gemäß den Anforderungen des § 115 Abs. 3 FGO a.F. darzulegen, und weshalb sie sich --infolge dieses Unterlassens-- der Möglichkeit begeben haben, dass im Falle eines späteren BFH-Urteils, das die Rechtsfrage im Sinne der Auffassung der Kläger --und damit abweichend von der Ansicht der Vorinstanz-- entscheidet, der erkennende Senat die Revision wegen nachträglich eingetretener Divergenz hätte zulassen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684; vom 26. Mai 1981 IV B 22/81, nicht veröffentlicht; vom 27. Januar 1995 VIII B 105/94, BFH/NV 1995, 808; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 69, m.w.N.).

2. Soweit die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2000 hilfsweise begehren, das Verfahren nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wiederaufzunehmen, ist dieser Antrag aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 584 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 134 FGO ausschließlich an das Finanzgericht gerichtet (BFH vom 4. Juli 1991 IV K 1/90, BFHE 164, 504, BStBl II 1991, 813; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Rz. 74 f.). Dieses wird demnach --sollten die Kläger an ihrem Hilfsbegehren auch nach Abschluss des anhängigen Beschwerdeverfahrens festhalten-- über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben (zum Erfordernis der Substantiierung des Restitutionsbegehrens vgl. BFH vom 17. Juli 1985 II K 1/84, BFH/NV 1986, 164; Gräber/ v. Groll, a.a.O., § 134 Rz. 4, m.w.N.).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).



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