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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: VIII B 50/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies erfordert --auch im Falle der Behauptung, die vom Finanzgericht angewandten Vorschriften seien verfassungswidrig-- zum einen, daß der Beschwerdeführer konkret auf die zu entscheidende Rechtsfrage, ihre Bedeutung für die Allgemeinheit sowie insbesondere auf ihre Klärungsbedürftigkeit eingeht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 und 62, m.w.N.). Zum anderen setzt die Zulässigkeit einer auf die grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage voraus (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885 zu Abschn. 2., 3. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 59).
2. Nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen bei der Bestimmung der für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Bemessungsgrundlage gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Diese Beurteilung werde nicht nur von namhaften Autoren geteilt; zudem sei zu dieser Rechtsfrage eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen allein der --vorliegend nicht näher konkretisierte-- Hinweis auf eine erhobene Verfassungsbeschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert und demgemäß insofern von weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdeschrift abgesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1998 IV B 141/97, BFH/NV 1999, 516).
Auch dann, wenn man hiervon ausginge, wäre die Klärungsfähigkeit nur unter der weiteren Voraussetzung zu bejahen, daß den Klägern im Falle der Verfassungswidrigkeit der von ihnen beanstandeten Rechtslage das zu gewähren wäre, was ihnen das (einfache) Gesetz vorenthält. Denn nur dann käme eine Richtervorlage nach Art. 100 des Grundgesetzes in Betracht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272). Da hierbei jedoch zudem zu berücksichtigen ist, daß normverwerfende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einer rückwirkenden (begünstigenden) Neuregelung --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen-- führen und demgemäß die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfassungsverstoßes regelmäßig nicht offenkundig ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluß vom 1. September 1995 VIII B 12/95, BFH/NV 1996, 228; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.), hätten die Kläger (zumindest) im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage deren grundsätzliche Bedeutung darlegen müssen (BFH-Beschluß vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657).
Die Beschwerde, der lediglich die wiedergegebenen Hinweise zur Verfassungswidrigkeit der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen entnommen werden kann, war hiernach als unzulässig zu verwerfen. Ergänzend weist der erkennende Senat auf das BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) hin, mit dem der X. Senat des BFH entschieden hat, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen im Rahmen der Einkommensteuer wiedereinzuführen.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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