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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: VIII B 51/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Macht ein Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine Rechtsfrage abstrakt formuliert sowie substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141).

Diesen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht die Beschwerde nicht. Es fehlt bereits an einer abstrakt formulierten Rechtsfrage. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen lediglich geltend, dass nach dem Gesetz sowie nach der "bisher praktizierten Rechtsauslegung" die Realisierung stiller Reserven bei Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterschiedlich behandelt werde und der streitgegenständliche Sachverhalt "zwischen diesen Fällen" liege, so dass er von der Besteuerung mit dem normalen Tarif auszunehmen sei. Bei diesem Vorbringen bleibt insbesondere unklar, wie die beiden Sachverhalte, deren Gleichbehandlung die Kläger anstreben, ausgestaltet sein sollen und nach welcher Rechtsgrundlage sich eine Gleichbehandlung ergeben soll.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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