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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: VIII B 52/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 |
Gründe:
Das vorinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. Februar 2002 zugestellt worden. Die am 5. März 2002 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde erst mit Schriftsatz vom 17. April 2002 i.V.m. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet. Der Prozessbevollmächtigte führte hierzu aus, die Versäumnis der Frist zur Beschwerdebegründung "beruhe auf schwerwiegender Krankheit". Dem Schreiben ist ein ärztliches Attest (vom 8. April 2002) beigefügt, nach dem der Prozessvertreter "seit 3. April bis voraussichtlich 17. April 2002 wegen einer schweren (...) Infektion nicht arbeitsfähig (sei). Die allgemeine Leistungsfähigkeit ... (sei) aufgrund der hochfiebrigen Erkrankung stark eingeschränkt. Eine reguläre Berufstätigkeit (sei) ... aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, sind vom Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--), weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die im anhängigen Verfahren geltend gemachte und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, jeweils m.w.N.). Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750; vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20, Stichworte "Büroorganisation", "Krankheit" i.V.m. Rz. 36, m.w.N.). Weder den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten noch der ärztlichen Bescheinigung können hierzu (irgendwelche) Darlegungen entnommen werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist deshalb zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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